Kurztitel
Härtefallfondsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 5
Inkrafttretensdatum
22.03.2020
Außerkrafttretensdatum
06.07.2021
Index
31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds
Text
§ 5.Paragraph 5,
Die Übermittlung und Verarbeitung der Daten gemäß den §§ 2 und 3 ist nur insoweit zulässig, soweit sie zum Zweck der Prüfung der Richtigkeit der Angaben der Förderungswerber im Rahmen des Härtefonds verhältnismäßig und unbedingt notwendig ist. Die Übermittlung und Verarbeitung der Daten gemäß den Paragraphen 2 und 3 ist nur insoweit zulässig, soweit sie zum Zweck der Prüfung der Richtigkeit der Angaben der Förderungswerber im Rahmen des Härtefonds verhältnismäßig und unbedingt notwendig ist.
Im RIS seit
23.03.2020
Zuletzt aktualisiert am
06.07.2021
Gesetzesnummer
20011085
Dokumentnummer
NOR40221443