Bundesrecht konsolidiert: Härtefallfondsgesetz § 3, Fassung vom 06.07.2021

Härtefallfondsgesetz § 3

Kurztitel

Härtefallfondsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 16/2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2020

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

05.04.2020

Außerkrafttretensdatum

31.12.2024

Index

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Text

Datenübermittlung zur Prüfung der Härtefallfonds-Förderung

Paragraph 3,
  1. Absatz einsDer Bundesminister für Finanzen, die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, der Dachverband der Sozialversicherungsträger und die die gesetzliche Pflichtversicherung ersetzenden Institutionen haben der Wirtschaftskammer Österreich und der Agrarmarkt Austria – unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Regelungen – auf ihre Anfrage unter Verwendung einer elektronischen Schnittstelle soweit verfügbar Daten zu übermitteln, die für die Ermittlung des Ausmaßes des Zuschusses und zum Zweck der Identitätsfeststellung wie insbesondere mittels der Sozialversicherungsnummer notwendig sind.
  2. Absatz eins aDie Österreichische Gesundheitskasse, die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen und die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau haben dem Dachverband der Sozialversicherungsträger die erforderlichen Daten elektronisch zur Verfügung zu stellen.
  3. Absatz 2Die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat den Wirtschaftskammern die Nutzung der Authentifizierung des Unternehmensserviceportals zu ermöglichen.
  4. Absatz 3Auf die Daten ist von der Wirtschaftskammer Österreich und von der Agrarmarkt Austria Paragraph 48 a, BAO sinngemäß anzuwenden. Nicht mehr erforderliche Daten sind zu löschen, sofern diese nicht
    1. Ziffer eins
      im Hinblick auf eine Gebarungsprüfung des Rechnungshofes für die Entsprechung einer Auskunftspflicht gemäß Paragraphen 3 und 4 des Rechnungshofgesetzes 1948 RHG, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1948, oder
    2. Ziffer 2
      im Zusammenhang mit anhängigen Gerichts- oder Verwaltungsverfahren für die Beweisführung von Bedeutung sind.
    Daten gemäß Ziffer eins, sind für die Dauer von sieben Jahren aufzubewahren, Daten gemäß Ziffer 2, solange, als sie für die genannten Verfahren erforderlich sind.

Im RIS seit

06.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2022

Gesetzesnummer

20011085

Dokumentnummer

NOR40222265

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2020/16/P3/NOR40222265