Bundesrecht konsolidiert: Härtefallfondsgesetz § 3, Fassung vom 04.04.2020

Härtefallfondsgesetz § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Härtefallfondsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 16/2020

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

22.03.2020

Außerkrafttretensdatum

04.04.2020

Index

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Text

Datenübermittlung zur Prüfung der Härtefallfonds-Förderung

Paragraph 3,
  1. Absatz einsDer Bundesminister für Finanzen und die Sozialversicherung der Selbstständigen hat der Wirtschaftskammer Österreich – unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Regelungen – auf ihre Anfrage unter Verwendung einer elektronischen Schnittstelle soweit verfügbar Daten zu übermitteln, die für die Ermittlung des Ausmaßes des Zuschusses notwendig sind.
  2. Absatz 2Die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat den Wirtschaftskammern die Nutzung der Authentifizierung des Unternehmensserviceportals zu ermöglichen.
  3. Absatz 3Auf die Daten ist von der Wirtschaftskammer Österreich Paragraph 48 a, BAO sinngemäß anzuwenden. Nicht mehr erforderliche Daten sind zu löschen, sofern diese nicht
    1. Ziffer eins
      im Hinblick auf eine Gebarungsprüfung des Rechnungshofes für die Entsprechung einer Auskunftspflicht gemäß Paragraphen 3 und 4 des Rechnungshofgesetzes 1948 RHG, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1948, oder
    2. Ziffer 2
      im Zusammenhang mit anhängigen Gerichts- oder Verwaltungsverfahren für die Beweisführung von Bedeutung sind.
    Daten gemäß Ziffer eins, sind für die Dauer von sieben Jahren aufzubewahren, Daten gemäß Ziffer 2, solange, als sie für die genannten Verfahren erforderlich sind.

Im RIS seit

23.03.2020

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2020

Gesetzesnummer

20011085

Dokumentnummer

NOR40221441

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2020/16/P3/NOR40221441