Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Härtefallfondsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 2a
Inkrafttretensdatum
22.03.2020
Außerkrafttretensdatum
04.04.2020
Index
31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds
Text
§ 2a.Paragraph 2 a,
Die Wirtschaftskammer Österreich hat dem Bundesminister für Finanzen und der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus nach Abschluss eines Härtefallfonds-Förderungsvertrages die LFBIS-Nummer oder Steuernummer, Name und Anschrift des Betriebsinhabers, das Datum des Schreibens, mit dem der Fördervertrag zwischen der Wirtschaftskammer Österreich mit dem zu fördernden Unternehmen durch die Genehmigung der Hilfe zustande kommt und die Höhe und das Datum des Zuschusses, zu übermitteln.
Im RIS seit
23.03.2020
Zuletzt aktualisiert am
06.04.2020
Gesetzesnummer
20011085
Dokumentnummer
NOR40221440