Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Härtefallfondsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
22.03.2020
Außerkrafttretensdatum
31.12.2020
Index
31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds
Text
Datenübermittlung zur Abwicklung der Härtefallfonds-Förderung
§ 2.Paragraph 2,
Die Wirtschaftskammer Österreich hat dem Bundesminister für Finanzen und der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort nach Abschluss eines Härtefallfonds-Förderungsvertrages die Unternehmensregister-Kennziffer (KUR) oder Steuernummer, den Firmenwortlaut des antragsstellenden Unternehmens, das Datum des Schreibens, mit dem der Fördervertrag zwischen der Wirtschaftskammer mit dem zu fördernden Unternehmen durch die Genehmigung der Hilfe zustande kommt und die Höhe und das Datum des Zuschusses, zu übermitteln.
Im RIS seit
23.03.2020
Zuletzt aktualisiert am
07.01.2021
Gesetzesnummer
20011085
Dokumentnummer
NOR40221439