§ 6.Paragraph 6,
Im Fall der Kontrolle durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind die Gründe, warum eine Betretung gemäß § 2 zulässig ist, glaubhaft zu machen. Im Fall der Kontrolle durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind die Gründe, warum eine Betretung gemäß Paragraph 2, zulässig ist, glaubhaft zu machen.
(Anm.: Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 14. Juli 2020, V 363/2020-25, dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zugestellt am 22. Juli 2020, Recht erkannt:Anmerkung, Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 14. Juli 2020, römisch fünf 363/2020-25, dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zugestellt am 22. Juli 2020, Recht erkannt:
I. § 6 idF BGBl. II Nr. 107/2020 war gesetzwidrig.römisch eins. Paragraph 6, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 107 aus 2020, war gesetzwidrig.
II. Die als gesetzwidrig festgestellten Bestimmungen sind nicht mehr anzuwenden. Vgl. BGBl. II Nr. 351/2020.)römisch II. Die als gesetzwidrig festgestellten Bestimmungen sind nicht mehr anzuwenden. Vgl. Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 351 aus 2020,.)