(2)Absatz 2Vom Betretungsrecht gemäß Abs. 1 nicht erfasst sind der private Wohnbereich und auswärtige Arbeitsstellen, die sich im privaten Wohnbereich befinden.Vom Betretungsrecht gemäß Absatz eins, nicht erfasst sind der private Wohnbereich und auswärtige Arbeitsstellen, die sich im privaten Wohnbereich befinden.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 1 Z 3, BGBl. I Nr. 6/2022)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2022,)