Bundesrecht konsolidiert: COVID-19-Maßnahmengesetz § 8, Fassung vom 30.06.2023

COVID-19-Maßnahmengesetz § 8

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

COVID-19-Maßnahmengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 12/2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

05.02.2022

Außerkrafttretensdatum

30.06.2023

Abkürzung

COVID-19-MG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Strafbestimmungen

Paragraph 8,
  1. Absatz einsWer
    1. Ziffer eins
      eine Betriebsstätte oder einen Arbeitsort betritt oder befährt oder ein Verkehrsmittel benutzt, deren/dessen Betreten, Befahren oder Benutzen gemäß Paragraph 3, untersagt ist, oder
    2. Ziffer 2
      einen Ort betritt oder befährt, dessen Betreten oder Befahren gemäß Paragraph 4, oder Paragraph 4 a, untersagt ist,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 145 Euro bis zu 1 450 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 2 900 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu vier Wochen, zu bestrafen.
  2. Absatz 2Wer
    1. Ziffer eins
      eine Betriebsstätte oder einen Arbeitsort entgegen dem in einer Verordnung gemäß Paragraph 3, festgelegten Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr betritt oder befährt oder ein Verkehrsmittel entgegen dem in einer Verordnung gemäß Paragraph 3, festgelegten Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr benutzt oder
    2. Ziffer 2
      die in einer Verordnung gemäß Paragraph 4, oder Paragraph 4 a, genannten Orte entgegen dem dort festgelegten Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr betritt oder befährt,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 50 Euro bis zu 1 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 2 000 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu einer Woche, zu bestrafen.
  3. Absatz 3Wer
    1. Ziffer eins
      eine Betriebsstätte oder einen Arbeitsort entgegen den in einer Verordnung gemäß Paragraph 3, festgelegten Voraussetzungen oder sonstigen an ihn gerichteten Auflagen betritt oder befährt oder ein Verkehrsmittel entgegen den in einer Verordnung gemäß Paragraph 3, festgelegten Voraussetzungen oder sonstigen an ihn gerichteten Auflagen benutzt oder
    2. Ziffer 2
      die in einer Verordnung gemäß Paragraph 4, oder Paragraph 4 a, genannten Orte entgegen den dort festgelegten Zeiten, Voraussetzungen oder sonstigen an ihn gerichteten Auflagen betritt oder befährt,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 50 Euro bis zu 500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 1 000 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu einer Woche, zu bestrafen.
  4. Absatz 4Wer als Inhaber einer Betriebsstätte oder eines Arbeitsortes, als Betreiber eines Verkehrsmittels, als Betreiber eines Alten- und Pflegeheimes oder einer stationären Wohneinrichtung der Behindertenhilfe oder als gemäß Paragraph 4, hinsichtlich bestimmter privater Orte, nicht von Absatz eins, erfasster Verpflichteter nicht dafür Sorge trägt, dass die Betriebsstätte, der Arbeitsort, das Verkehrsmittel, das Alten- und Pflegeheim oder die stationäre Wohneinrichtung der Behindertenhilfe oder der bestimmte private Ort, deren/dessen Betreten oder Befahren gemäß Paragraphen 3 bis 4a untersagt ist, nicht betreten oder befahren wird, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 3 000 Euro bis zu 30 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 60 000 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu sechs Wochen, zu bestrafen.
  5. Absatz 5Wer als Inhaber einer Betriebsstätte oder eines Arbeitsortes, als Betreiber eines Verkehrsmittels, als Betreiber eines Alten- und Pflegeheimes oder einer stationären Wohneinrichtung der Behindertenhilfe oder als gemäß Paragraph 4, hinsichtlich bestimmter privater Orte, nicht von Absatz 3, erfasster Verpflichteter nicht dafür Sorge trägt, dass die Betriebsstätte, der Arbeitsort, das Verkehrsmittel, das Alten- und Pflegeheim oder die stationäre Wohneinrichtung der Behindertenhilfe oder der bestimmte private Ort nicht entgegen dem in einer Verordnung gemäß Paragraphen 3 bis 4a festgelegten Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr betreten oder befahren wird, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 360 Euro bis zu 7 200 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 14 400 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu vier Wochen, zu bestrafen.
  6. Absatz 6Wer als Inhaber einer Betriebsstätte oder eines Arbeitsortes, als Betreiber eines Verkehrsmittels, als Betreiber eines Alten- und Pflegeheimes oder einer stationären Wohneinrichtung der Behindertenhilfe oder als gemäß Paragraph 4, hinsichtlich bestimmter privater Orte, nicht von Absatz 2, erfasster Verpflichteter nicht dafür Sorge trägt, dass die Betriebsstätte, der Arbeitsort, das Verkehrsmittel, das Alten- und Pflegeheim oder die stationäre Wohneinrichtung der Behindertenhilfe oder der bestimmte private Ort nicht entgegen den in einer Verordnung gemäß Paragraphen 3 bis 4a festgelegten Personenzahlen, Zeiten, Voraussetzungen oder sonstigen Auflagen betreten oder befahren wird, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 360 Euro bis zu 3 600 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 7 200 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu vier Wochen, zu bestrafen.
  7. Absatz 7Wer einer Verordnung gemäß Paragraph 6, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 145 Euro bis zu 1 450 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 2 900 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu vier Wochen, zu bestrafen.
  8. Absatz 8Wer
    1. Ziffer eins
      eine Zusammenkunft organisiert und dabei eine Untersagung oder Bewilligungspflicht gemäß Paragraph 5, missachtet oder an einer untersagten oder nicht bewilligten Zusammenkunft teilnimmt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 145 Euro bis zu 1 450 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 2 900 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu vier Wochen, zu bestrafen;
    2. Ziffer 2
      entgegen dem gemäß Paragraph 5, Absatz 4, festgelegten Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr eine Zusammenkunft organisiert oder daran teilnimmt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 50 Euro bis zu 1 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 2 000 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu einer Woche, zu bestrafen;
    3. Ziffer 3
      eine Zusammenkunft entgegen den sonstigen gemäß Paragraph 5, Absatz 4, festgelegten Beschränkungen organisiert oder daran teilnimmt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 50 Euro bis zu 500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 1 000 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu einer Woche, zu bestrafen;
    4. Ziffer 4
      gewerbsmäßig Zusammenkünfte organisiert und dabei eine Untersagung oder eine Bewilligungspflicht gemäß Paragraph 5, missachtet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 3 000 Euro bis zu 30 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 60 000 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu sechs Wochen, zu bestrafen;
    5. Ziffer 5
      gewerbsmäßig Zusammenkünfte organisiert und nicht dafür Sorge trägt, dass die Orte der Zusammenkunft nicht entgegen dem gemäß Paragraph 5, Absatz 4, festgelegten Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr betreten werden, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 360 Euro bis zu 7 200 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 14 400 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu vier Wochen, zu bestrafen;
    6. Ziffer 6
      gewerbsmäßig Zusammenkünfte organisiert und dabei sonstige gemäß Paragraph 5, Absatz 4, festgelegte Beschränkungen missachtet oder nicht dafür Sorge trägt, dass sonstige gemäß Paragraph 5, Absatz 4, festgelegte Beschränkungen eingehalten werden, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 360 Euro bis zu 3 600 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 7 200 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu vier Wochen, zu bestrafen.
  9. Absatz 9Soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist, kann die Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid Betriebsstätten oder Orte der Zusammenkunft für die Dauer von bis zu einer Woche schließen, wenn der Inhaber oder Organisator
    1. Ziffer eins
      zumindest drei Mal wegen ein und derselben in Absatz 5 und 6 oder Absatz 8, Ziffer 2,, 3, 5 und 6 genannten Übertretung bestraft wurde,
    2. Ziffer 2
      zumindest zwei Mal wegen ein und derselben in Absatz 4, oder Absatz 8, Ziffer eins und 4 genannten Übertretung bestraft wurde oder
    3. Ziffer 3
      die Übertretung gemäß Absatz 4 bis 6 oder Absatz 8,
      1. Litera a
        in der Absicht, seine Pflichten zu missachten oder
      2. Litera b
        unter Anstiftung der gemäß Absatz eins bis 3 oder Absatz 8, Ziffer eins bis 3 verpflichteten Personen zur Missachtung ihrer Pflichten
      begangen hat und die Betriebsschließung unbedingt erforderlich ist, um eine Gesundheitsgefährdung von Kunden, Teilnehmern oder Arbeitnehmern zu vermeiden. Wird bei einer Kontrolle festgestellt, dass von der Übertretung mehrere Kunden betroffen sind, liegt dennoch nur eine einzige Verwaltungsübertretung vor.
  10. Absatz 10Wer entgegen Paragraph 9, den zur Vollziehung von gesundheitsrechlichen und gewerberechtlichen Vorschriften zuständigen Organen der Bezirksverwaltungsbehörde, den Aufsichtsorganen gemäß Paragraphen 24 f, f, des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes – LMSVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2005,, den Organen der Arbeitsinspektion, den von ihnen herangezogenen Sachverständigen oder den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes das Betreten oder die Besichtigung, die Auskunftserteilung oder die Vorlage von Unterlagen, die mit der Einhaltung von Voraussetzungen und Auflagen nach diesem Bundesgesetz im Zusammenhang stehen, verwehrt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 145 Euro bis zu 1 450 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 2 900 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu vier Wochen, zu bestrafen.

Schlagworte

Altenheim

Im RIS seit

07.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2022

Gesetzesnummer

20011073

Dokumentnummer

NOR40241674

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2020/12/P8/NOR40241674