Bundesrecht konsolidiert: COVID-19-Maßnahmengesetz § 11, Fassung vom 22.12.2020

COVID-19-Maßnahmengesetz § 11

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

COVID-19-Maßnahmengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 12/2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2020

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

26.09.2020

Außerkrafttretensdatum

27.05.2021

Abkürzung

COVID-19-MG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates

Paragraph 11,
  1. Absatz einsFolgende Verordnungen des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers bedürfen des Einvernehmens mit dem Hauptausschuss des Nationalrates:
    1. Ziffer eins
      Verordnungen gemäß Paragraph 3, Absatz 2, letzter Satz, mit denen das Betreten, Befahren oder Benutzen untersagt wird,
    2. Ziffer 2
      Verordnungen gemäß Paragraph 4, Absatz 2, letzter Satz, mit denen das Betreten oder Befahren untersagt wird, und
    3. Ziffer 3
      Verordnungen gemäß Paragraph 5,
  2. Absatz 2Bei Gefahr in Verzug ist bei Verordnungen gemäß Absatz eins, binnen vier Tagen nach Erlassung das Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates herzustellen.
  3. Absatz 3In einer Verordnung gemäß Paragraph 3, Absatz 2, letzter Satz und Paragraph 4, Absatz 2, letzter Satz, mit denen das Betreten, Befahren oder Benutzen untersagt wird, ist vorzusehen, dass diese spätestens vier Wochen nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft tritt. In einer Verordnung gemäß Paragraph 5, ist vorzusehen, dass diese spätestens zehn Tage nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft tritt.
  4. Absatz 4Verordnungen der Bundesregierung gemäß Paragraph 12, Absatz eins, bedürfen des Einvernehmens mit dem Hauptausschuss des Nationalrates.

Anmerkung

jetzt § 12

Im RIS seit

28.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2021

Gesetzesnummer

20011073

Dokumentnummer

NOR40226629

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2020/12/P11/NOR40226629