Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bundesgesetz über die Schaffung eines Amtes für Betrugsbekämpfung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
01.01.2021
Außerkrafttretensdatum
19.07.2022
Abkürzung
ABBG
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
Text
Organisation
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz einsDie Leitung des Amtes für Betrugsbekämpfung erfolgt durch den Vorstand. Ihm obliegt insbesondere die organisatorische, personelle, wirtschaftliche und finanzielle Leitung.
(2)Absatz 2Dem Vorstand können für die dienstliche und fachliche Leitung Geschäftsbereichsleiter zur Seite gestellt werden. Einer der Geschäftsbereichsleiter hat im Fall der Verhinderung des Vorstandes dessen Aufgaben als sein Stellvertreter wahrzunehmen. Das Amt für Betrugsbekämpfung besteht aus folgenden Geschäftsbereichen:
Zentralstelle Internationale Zusammenarbeit
(3)Absatz 3Im Amt für Betrugsbekämpfung ist weiters
eine Zentrale Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz des Amtes für Betrugsbekämpfung (Zentrale Koordinationsstelle), welcher die Wahrnehmung der im Ausländerbeschäftigungsgesetz – AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975 und im Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz – LSD-BG, BGBl. I Nr. 44/2016 zugewiesenen Aufgaben obliegt sowieeine Zentrale Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz des Amtes für Betrugsbekämpfung (Zentrale Koordinationsstelle), welcher die Wahrnehmung der im Ausländerbeschäftigungsgesetz – AuslBG, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, und im Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz – LSD-BG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2016, zugewiesenen Aufgaben obliegt sowie ein Daten-, Informations- und Aufbereitungscenter (DIAC) insbesondere zur Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 82 Abs. 9 Kraftfahrgesetz 1967 – KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967,ein Daten-, Informations- und Aufbereitungscenter (DIAC) insbesondere zur Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Paragraph 82, Absatz 9, Kraftfahrgesetz 1967 – KFG 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967,,
einzurichten.
(4)Absatz 4Organe des Amtes für Betrugsbekämpfung werden in nachstehenden Fällen jeweils als Organ der zuständigen Abgabenbehörde tätig:
bei Erfüllung finanzpolizeilicher Aufgaben gemäß § 3 Z 2 lit. a bis c,bei Erfüllung finanzpolizeilicher Aufgaben gemäß Paragraph 3, Ziffer 2, Litera a bis c,
bei Erfüllung von Aufgaben der Steuerfahndung gemäß § 3 Z 3 lit. g und h undbei Erfüllung von Aufgaben der Steuerfahndung gemäß Paragraph 3, Ziffer 3, Litera g und h und
bei Erfüllung von Aufgaben der Zentralstelle Internationale Zusammenarbeit gemäß § 3 Z 4 lit. a, sofern diese Aufgaben nicht dem Bundesminister für Finanzen vorbehalten sind.bei Erfüllung von Aufgaben der Zentralstelle Internationale Zusammenarbeit gemäß Paragraph 3, Ziffer 4, Litera a,, sofern diese Aufgaben nicht dem Bundesminister für Finanzen vorbehalten sind.
Schlagworte
Datencenter, Informationscenter
Im RIS seit
30.10.2019
Zuletzt aktualisiert am
22.07.2022
Gesetzesnummer
20010789
Dokumentnummer
NOR40218899