Bundesrecht konsolidiert: Bundesgesetz über die Schaffung eines Amtes für Betrugsbekämpfung § 2, Fassung vom 25.01.2022

Bundesgesetz über die Schaffung eines Amtes für Betrugsbekämpfung § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesgesetz über die Schaffung eines Amtes für Betrugsbekämpfung

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 104/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2021

Außerkrafttretensdatum

19.07.2022

Abkürzung

ABBG

Index

14/01 Verwaltungsorganisation

Text

Organisation

Paragraph 2,
  1. Absatz einsDie Leitung des Amtes für Betrugsbekämpfung erfolgt durch den Vorstand. Ihm obliegt insbesondere die organisatorische, personelle, wirtschaftliche und finanzielle Leitung.
  2. Absatz 2Dem Vorstand können für die dienstliche und fachliche Leitung Geschäftsbereichsleiter zur Seite gestellt werden. Einer der Geschäftsbereichsleiter hat im Fall der Verhinderung des Vorstandes dessen Aufgaben als sein Stellvertreter wahrzunehmen. Das Amt für Betrugsbekämpfung besteht aus folgenden Geschäftsbereichen:
    1. Ziffer eins
      Finanzstrafsachen
    2. Ziffer 2
      Finanzpolizei
    3. Ziffer 3
      Steuerfahndung
    4. Ziffer 4
      Zentralstelle Internationale Zusammenarbeit
  3. Absatz 3Im Amt für Betrugsbekämpfung ist weiters
    1. Ziffer eins
      eine Zentrale Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz des Amtes für Betrugsbekämpfung (Zentrale Koordinationsstelle), welcher die Wahrnehmung der im Ausländerbeschäftigungsgesetz – AuslBG, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, und im Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz – LSD-BG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2016, zugewiesenen Aufgaben obliegt sowie
    2. Ziffer 2
      ein Daten-, Informations- und Aufbereitungscenter (DIAC) insbesondere zur Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Paragraph 82, Absatz 9, Kraftfahrgesetz 1967 – KFG 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967,,
    einzurichten.
  4. Absatz 4Organe des Amtes für Betrugsbekämpfung werden in nachstehenden Fällen jeweils als Organ der zuständigen Abgabenbehörde tätig:
    1. Ziffer eins
      bei Erfüllung finanzpolizeilicher Aufgaben gemäß Paragraph 3, Ziffer 2, Litera a bis c,
    2. Ziffer 2
      bei Erfüllung von Aufgaben der Steuerfahndung gemäß Paragraph 3, Ziffer 3, Litera g und h und
    3. Ziffer 3
      bei Erfüllung von Aufgaben der Zentralstelle Internationale Zusammenarbeit gemäß Paragraph 3, Ziffer 4, Litera a,, sofern diese Aufgaben nicht dem Bundesminister für Finanzen vorbehalten sind.

Schlagworte

Datencenter, Informationscenter

Im RIS seit

30.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2022

Gesetzesnummer

20010789

Dokumentnummer

NOR40218899

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2019/104/P2/NOR40218899