Bundesrecht konsolidiert: Feuerungsanlagen-Verordnung 2019 § 5, Fassung vom 06.09.2026

Feuerungsanlagen-Verordnung 2019 § 5

Kurztitel

Feuerungsanlagen-Verordnung 2019

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 293/2019

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

05.10.2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FAV 2019

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Aggregation

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Eine aus zwei oder mehr Feuerungsanlagen gebildete Kombination gilt als eine einzige Feuerungsanlage, und für die Berechnung der gesamten Brennstoffwärmeleistung der Feuerungsanlage werden ihre Brennstoffwärmeleistungen addiert (Aggregation), wenn
    1. Ziffer eins
      die Abgase dieser Feuerungsanlagen über einen gemeinsamen Schornstein abgeleitet werden oder
    2. Ziffer 2
      die Abgase dieser Feuerungsanlagen unter Berücksichtigung technischer und wirtschaftlicher Faktoren über einen gemeinsamen Schornstein abgeleitet werden könnten.
  2. Absatz 2,Ob die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer 2, vorliegen, hat die Behörde unter Berücksichtigung der Zweckbestimmung der Feuerungsanlagen, der verwendeten Brennstoffe, der Betriebszeiten, des Abstands der Schornsteine und des Ausmaßes der Emissionen jeweils im Einzelfall zu beurteilen.
  3. Absatz 3,Werden in den zu aggregierenden Feuerungsanlagen unterschiedliche Brennstoffe verwendet, so ist zur Bestimmung des Emissionsgrenzwerts die Mischungsformel des Paragraph 8, Absatz 2, sinngemäß anzuwenden.
  4. Absatz 4,Feuerungsanlagen, in denen unterschiedliche Brennstoffarten verwendet werden, sind nur zu aggregieren, wenn ihre Brennstoffwärmeleistung mindestens 1 MW beträgt.

Im RIS seit

21.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2019

Gesetzesnummer

20010773

Dokumentnummer

NOR40218333