Bundesrecht konsolidiert: Feuerungsanlagen-Verordnung 2019 § 3, Fassung vom 06.09.2026

Feuerungsanlagen-Verordnung 2019 § 3

Kurztitel

Feuerungsanlagen-Verordnung 2019

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 293/2019

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

05.10.2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FAV 2019

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Ausnahmen vom Geltungsbereich

Paragraph 3,

Diese Verordnung gilt nicht für

  1. Ziffer eins
    Feuerungsanlagen, die der Abfallverbrennungsverordnung – AVV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 389 aus 2002,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 2013,, unterliegen, mit Ausnahme von Feuerungsanlagen, in denen außer Brennstoffen gemäß Paragraph 4, Ziffer 13, nur biogene Abfälle gemäß Paragraph 4, Ziffer 17, Litera b, verfeuert werden
  2. Ziffer 2
    Feuerungsanlagen, die unter die Verordnung (EU) 2016/1628 über die Anforderungen in Bezug auf die Emissionsgrenzwerte für gasförmige Schadstoffe und luftverunreinigende Partikel und die Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1024 aus 2012, und (EU) Nr. 167 aus 2013, und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie 97/68/EG, Amtsblatt Nummer L 252 vom 16.09.2016 Seite 53, fallen
  3. Ziffer 3
    Feuerungsanlagen, in denen die gasförmigen Produkte der Verfeuerung zum direkten Erwärmen, zum Trocknen oder für eine sonstige Behandlung von Gegenständen oder Materialien genutzt werden
  4. Ziffer 4
    Nachverbrennungsanlagen, die dafür ausgelegt sind, die Abgase aus industriellen Prozessen durch Verbrennung zu reinigen, und die nicht als unabhängige Feuerungsanlagen betrieben werden
  5. Ziffer 5
    technische Geräte, die zum Antrieb von Fahrzeugen, Schiffen oder Flugzeugen eingesetzt werden
  6. Ziffer 6
    Einrichtungen zum Regenerieren von Katalysatoren für katalytisches Kracken
  7. Ziffer 7
    Einrichtungen für die Umwandlung von Schwefelwasserstoff in Schwefel
  8. Ziffer 8
    Reaktoren, die in der chemischen Industrie verwendet werden
  9. Ziffer 9
    Koksöfen
  10. Ziffer 10
    Winderhitzer (cowpers)
  11. Ziffer 11
    Krematorien
  12. Ziffer 12
    Feuerungsanlagen, die Raffineriebrennstoffe allein oder zusammen mit anderen Brennstoffen zur Energieerzeugung in Mineralöl- und Gasraffinerien verfeuern
  13. Ziffer 13
    Feuerungsanlagen in Dampfkesselanlagen einschließlich Abhitzekessel
  14. Ziffer 14
    Forschungstätigkeiten, Entwicklungsmaßnahmen oder Erprobungstätigkeiten in Verbindung mit Feuerungsanlagen
  15. Ziffer 15
    Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von weniger als 1 MW, die nachweislich höchstens 250 Betriebsstunden pro Jahr verzeichnen
  16. Ziffer 16
    Motoren und Gasturbinen mit einer Brennstoffwärmeleistung von weniger als 1 MW.

Schlagworte

Mineralölraffinerie

Im RIS seit

21.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2019

Gesetzesnummer

20010773

Dokumentnummer

NOR40218331