Bundesrecht konsolidiert: Backtechnologie-Ausbildungsordnung § 2, Fassung vom 29.08.2019

Backtechnologie-Ausbildungsordnung § 2

Kurztitel

Backtechnologie-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 188/2019

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.08.2019

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Berufsprofil

Paragraph 2,
    1. Ziffer eins
      Ermitteln des Bedarfs an Roh- und Hilfsstoffen sowie Durchführen von Bestellungen von Roh- und Hilfsstoffen zur Herstellung von Brot, Gebäck und Feinbackwaren (Feingebäck),
    2. Ziffer 2
      Auswählen, Annehmen und Prüfen auf Verwendbarkeit und Lagerung der Roh- und Hilfsstoffe,
    3. Ziffer 3
      Abmessen und Abwägen von Roh- und Hilfsstoffen gemäß Rezepturen,
    4. Ziffer 4
      Reinigen, Pflegen und Vorbereiten der in der Bäckerei eingesetzten Geräte, Apparate und Maschinen wie zB Waagen, Knetmaschinen, Rührmaschinen, Schleifmaschinen, Backöfen, Backgeräte, Dampfkammern, Gärschrankanlagen, Semmel- und Brotanlagen, Kühl- und Tiefkühlanlagen,
    5. Ziffer 5
      Herstellen und Aufbereiten (zB Pressen, Schleifen, Zusammenziehen, Brotwirken) von Teigen für die maschinelle Formung und für die Handformung,
    6. Ziffer 6
      Steuern und Überwachen des Gärvorganges, der Teiglockerung und der Teigruhe,
    7. Ziffer 7
      Maschinelles Formen und Handformen von Brot, Gebäck und Feinbackwaren (Feingebäck),
    8. Ziffer 8
      Herstellen und Vorbereiten von Überzügen und Füllungen sowie Füllen, Bestreichen, Glasieren und Zuckern von Feinbackwaren (Feingebäck),
    9. Ziffer 9
      Backen von Brot, Gebäck und Feinbackwaren (Feingebäck),
    10. Ziffer 10
      Lagern, Kühlen und Tiefkühlen von Backprodukten,
    11. Ziffer 11
      Rüsten, An- und Ausfahren und Bedienen der betriebsspezifischen Anlagen
    12. Ziffer 12
      Bedienen und Überwachen von Mess-, Steuer und Regelungseinrichtungen
    13. Ziffer 13
      Lesen und Interpretieren von mehl- und teigrheologischen Analyseergebnissen in Hinblick auf Rezepturen und Anlageneinstellungen,
    14. Ziffer 14
      Durchführen von Backversuchen um die Einflüsse von verschiedenen Faktoren auf die Gebäckqualität zu erkennen sowie Feststellen des Einflusses von Hilfsstoffen auf die Gebäckqualität und Gebäckherstellung,
    15. Ziffer 15
      Mitarbeiten in einer Entwicklungsbäckerei wie zB beim Entwickeln von Rezepten und Produkten, Erarbeiten einer Rezept- und Arbeitschronologie, Analysieren von Erzeugungsprozessen und deren Optimierung usw.,
    16. Ziffer 16
      Durchführen von Berechnungen im Zusammenhang mit der Entwicklung von Produkten (zB Kalkulieren des Materialverbrauchs, der Produktionskosten usw.) sowie Mitarbeiten bei Preiskalkulationen,
    17. Ziffer 17
      Ausführen von Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Hygienevorschriften, Normen und Umweltstandards.
  1. Absatz 2Für die Definition der angeführten Backerzeugnisse wird auf das Österreichische Lebensmittelbuch (Codex Alimentarius Austriacus) in der jeweils gültigen Auflage verwiesen.

Schlagworte

Rohstoff, Semmelanlage, Kühlanlage, Messeinrichtung, Rezeptchronologie

Im RIS seit

08.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2019

Gesetzesnummer

20010698

Dokumentnummer

NOR40215615