Bundesrecht konsolidiert: Bäckerei-Ausbildungsordnung § 11, Fassung vom 29.08.2019

Bäckerei-Ausbildungsordnung § 11

Kurztitel

Bäckerei-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 187/2019

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

05.07.2019

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Inkrafttreten und Schlussbestimmungen

Paragraph 11,
  1. Absatz einsDie Bestimmungen der Paragraphen eins bis 3 betreffend die Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Bäckerei gemäß dieser Verordnung treten mit 1. August 2019 in Kraft.
  2. Absatz 2Die Bestimmungen der Paragraphen 4 bis 10 betreffend die Lehrabschlussprüfung für den Lehrberuf Bäckerei gemäß dieser Verordnung treten mit 1. Januar 2020 in Kraft.
  3. Absatz 3Die Bestimmungen der Paragraphen eins bis 3 und 11 betreffend die Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Bäcker/in, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 192 aus 2010,, treten unbeschadet Absatz 5 und 6 mit Ablauf des 31. Juli 2019 außer Kraft.
  4. Absatz 4Die Bestimmungen der Paragraphen 4 bis 10 betreffend die Lehrabschlussprüfung für den Bäcker/in, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 192 aus 2010,, treten unbeschadet Absatz 5 und 6 mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft.
  5. Absatz 5Lehrlinge, die am 31. Juli 2019 im Lehrberuf Bäcker/in ausgebildet werden, können gemäß den in Absatz 3, angeführten Bestimmungen bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit weiter ausgebildet werden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung auf Grund der Bestimmungen gemäß Absatz 4, antreten.
  6. Absatz 6Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Bäcker/in gemäß den in Absatz 3, angeführten Ausbildungsvorschriften zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Bäckerei gemäß dieser Verordnung voll anzurechnen.

Schlagworte

Bäckerin

Im RIS seit

05.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2019

Gesetzesnummer

20010697

Dokumentnummer

NOR40215598