Bundesrecht konsolidiert: BBU-Errichtungsgesetz § 2, tagesaktuelle Fassung

BBU-Errichtungsgesetz § 2

Kurztitel

BBU-Errichtungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 53/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

20.06.2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BBU-G

Index

14/01 Verwaltungsorganisation

Beachte

Abs. 1 Z 2 wurde durch den VfGH mit Ablauf des 30.6.2025 aufgehoben (vgl. BGBl. I Nr. 167/2023) und mit der Novelle BGBl. I Nr. 134/2024 mit 1.7.2025 wieder in Kraft gesetzt (vgl. § 31 Abs. 2).

Text

Aufgaben der Bundesagentur

Paragraph 2,
  1. Absatz einsDie Aufgaben der Bundesagentur sind
    1. Ziffer eins
      die Durchführung der Versorgung gemäß Artikel 6 und 7 der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15 a, B-VG über gemeinsame Maßnahmen zur vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde (Asylwerber, Asylberechtigte, Vertriebene und andere aus rechtlichen oder faktischen Gründen nicht abschiebbare Menschen) in Österreich (Grundversorgungsvereinbarung – Artikel 15 a, B-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2004,, soweit diese dem Bund obliegt,
    2. Ziffer 2
      die Durchführung der Rechtsberatung
      1. Litera a
        vor dem Bundesamt gemäß Paragraph 49, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, sowie
      2. Litera b
        vor dem Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 52, BFA-VG,
    3. Ziffer 3
      die Durchführung der Rückkehrberatung und Rückkehrhilfe gemäß Paragraph 52 a, BFA-VG,
    4. Ziffer 4
      die Zurverfügungstellung von Menschenrechtsbeobachtern zum Zweck der systematischen Überwachung von Abschiebungen gemäß Paragraph 46, Absatz 6, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, sowie
    5. Ziffer 5
      die Zurverfügungstellung von Dolmetschern und Übersetzern im Rahmen von Verfahren nach Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 4 und 7 BFA-VG vor den Behörden und dem Bundesverwaltungsgericht
    jeweils in Erfüllung eines mildtätigen und gemeinnützigen Zwecks.
  2. Absatz 2Für die Aufgaben gemäß Absatz eins, besteht Betriebspflicht. Die Bundesagentur darf sich zur Erfüllung der Aufgabe gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Dritter bedienen, soweit sie diese Aufgabe aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht aus Eigenem im erforderlichen Umfang erfüllen kann. Durch die Bundesagentur beauftragte Dritte haben der Bundesagentur über Aufforderung oder bei sonstiger Notwendigkeit zu berichten und sind an deren Weisungen gebunden.
  3. Absatz 3Die Bundesagentur hat die Aufgaben
    1. Ziffer eins
      gemäß Absatz eins, Ziffer eins, ab dem 1. Juli 2020 Anmerkung 1);
    2. Ziffer 2
      gemäß Absatz eins, Ziffer 2, ab dem 1. Jänner 2021;
    3. Ziffer 3
      gemäß Absatz eins, Ziffer 3, ab dem 1. Jänner 2021;
    4. Ziffer 4
      gemäß Absatz eins, Ziffer 4, ab dem 1. Jänner 2021;
    5. Ziffer 5
      gemäß Absatz eins, Ziffer 5, ab dem 1. Jänner 2021
    wahrzunehmen.

(_______________________

Anmerkung 1 verschoben auf 1. Dezember 2020, vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 211 aus 2020,)

  1. Absatz 4Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, unter Berücksichtigung der jeweils zu schaffenden technischen, personellen und organisatorischen Voraussetzungen und des Fortgangs der gemäß Paragraph 28, zu setzenden vorbereitenden Maßnahmen, die in Absatz 3, festgelegten Zeitpunkte mit Verordnung jeweils um längstens zwölf Monate zu verschieben.

Im RIS seit

19.06.2019

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2024

Gesetzesnummer

20010683

Dokumentnummer

NOR40215343

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2019/53/P2/NOR40215343