Bundesrecht konsolidiert: BBU-Errichtungsgesetz § 13, tagesaktuelle Fassung

BBU-Errichtungsgesetz § 13

Kurztitel

BBU-Errichtungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 53/2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

01.09.2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BBU-G

Index

14/01 Verwaltungsorganisation

Beachte

Diese Bestimmung wurde durch den VfGH mit Ablauf des 30.6.2025 aufgehoben (vgl. BGBl. I Nr. 167/2023). Abs. 2 bis 5 wurden jedoch mit der Novelle BGBl. I Nr. 134/2024 mit 1.7.2025 wieder in Kraft gesetzt (vgl. § 31 Abs. 2).

Text

4. Abschnitt
Besondere Bestimmungen zu den Aufgaben der Bundesagentur

Rechtsberatung

Paragraph 13,
  1. Absatz einsRechtsberater sind bei der Wahrnehmung der in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, festgelegten Aufgabe unabhängig und haben diese weisungsfrei wahrzunehmen. Sie haben die Beratungstätigkeit gesetzmäßig und nach bestem Wissen durchzuführen. Sämtliche Beschäftigte des Geschäftsbereichs Rechtsberatung sind in Bezug auf die Wahrnehmung ihrer Aufgaben zur Geheimhaltung verpflichtet.
  2. Absatz 2Rechtsberater haben nachzuweisen:
    1. Ziffer eins
      den erfolgreichen Abschluss eines rechtswissenschaftlichen Studiums,
    2. Ziffer 2
      den erfolgreichen Abschluss eines Studiums mit vierjähriger Mindestdauer, einschließlich einer dreijährigen durchgehenden Tätigkeit im Bereich des Fremdenrechtes oder
    3. Ziffer 3
      eine mindestens fünfjährige durchgehende Tätigkeit im Bereich des Fremdenrechtes.
  3. Absatz 3Rechtsberater haben Gewähr für ihre Verlässlichkeit zu bieten und sich jeglichen Verhaltens zu enthalten, das geeignet ist
    1. Ziffer eins
      die gewissenhafte Wahrnehmung ihrer Aufgaben hintanzuhalten,
    2. Ziffer 2
      den Eindruck einer ihrer Aufgaben widersprechenden Wahrnehmung ihrer Pflichten zu erwecken oder
    3. Ziffer 3
      die Geheimhaltung zu gefährden.
  4. Absatz 4Die Bundesagentur hat insbesondere sicherzustellen, dass sie
    1. Ziffer eins
      über eine ausreichende Anzahl an Rechtsberatern zur flächendeckenden Rechtsberatung im Bundesgebiet verfügt,
    2. Ziffer 2
      regelmäßige Fortbildungsmaßnahmen für die von ihr beschäftigten Rechtsberater gewährleistet,
    3. Ziffer 3
      über die organisatorischen Möglichkeiten verfügt, die notwendig sind, ein Rechtsberatungssystem zu administrieren.
  5. Absatz 5Einem Asylwerber oder Fremden darf nicht von demselben Beschäftigten der Bundesagentur Rechtsberatung (Paragraphen 49 bis 52 BFA-VG) und Rückkehrberatung oder Rückkehrhilfe (Paragraph 52 a, BFA-VG) gewährt werden.
  6. Absatz 6Für die Rechtsberatung richtet die Bundesagentur einen eigenen Geschäftsbereich ein (Geschäftsbereich Rechtsberatung). Diesem steht eine fachlich weisungsfreie und jeweils nach Maßgabe des Vorhabensberichtes (Paragraph 12, Absatz 5,) mit Budget- und Personalhoheit ausgestattete Bereichsleitung (Bereichsleitung Rechtsberatung) vor. Paragraph 17 a, bleibt davon unberührt.
  7. Absatz 7Die Fachaufsicht über die Beschäftigten des Geschäftsbereichs Rechtsberatung obliegt ausschließlich der Bereichsleitung Rechtsberatung. Generelle fachliche Weisungen sind schriftlich zu erteilen und innerhalb des Geschäftsbereichs auf geeignete Weise bekanntzumachen. Fachliche Weisungen an einzelne Rechtsberater sind nicht zulässig.
  8. Absatz 8Die Dienstaufsicht über die Beschäftigten des Geschäftsbereichs Rechtsberatung übt die Bereichsleitung Rechtsberatung im Namen der Geschäftsführung aus. Über allgemeine Richtlinien, die den Dienstbetrieb betreffen, ist von der Geschäftsführung das Einvernehmen mit der Bereichsleitung Rechtsberatung herzustellen. Generelle Dienstanweisungen und Dienstanweisungen an einzelne Rechtsberater sind schriftlich zu erteilen. Ergehen letztere wegen Gefahr in Verzug vorerst mündlich, sind sie unverzüglich schriftlich zu dokumentieren.
  9. Absatz 9Ist die Bereichsleitung Rechtsberatung der Ansicht, dass eine Weisung der Geschäftsführung nicht der Dienstaufsicht, sondern der Fachaufsicht zuzurechnen ist, kann sie den Aufsichtsrat damit befassen. Die Weisung ist nur dann zu befolgen, wenn der Aufsichtsrat mit einfacher Mehrheit, der die Stimmen der von der Bundesministerin für Justiz bestellten Mitglieder angehören müssen, entscheidet, dass die Weisung der Dienstaufsicht zuzurechnen ist.
  10. Absatz 10Von Handlungen Dritter, die geeignet sind, den Rechtsberater in seiner Weisungsfreiheit und Unabhängigkeit erheblich zu beeinträchtigen, insbesondere von Versuchen, ihn zur Wahrnehmung seiner Aufgaben in einer bestimmten Weise zu beeinflussen, hat dieser unverzüglich die Bereichsleitung Rechtsberatung in Kenntnis zu setzen. Die Bereichsleitung Rechtsberatung kann hiervon und von Handlungen im Sinne des vorigen Satzes, die ihr selbst gegenüber gesetzt werden, die Geschäftsführung und die Bundesministerin für Justiz in Kenntnis setzen.

Schlagworte

Budgethoheit

Im RIS seit

29.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2025

Gesetzesnummer

20010683

Dokumentnummer

NOR40271260

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2019/53/P13/NOR40271260