(9)Absatz 9Ist die Bereichsleitung Rechtsberatung der Ansicht, dass eine Weisung der Geschäftsführung nicht der Dienstaufsicht, sondern der Fachaufsicht zuzurechnen ist, kann sie den Aufsichtsrat damit befassen. Die Weisung ist nur dann zu befolgen, wenn der Aufsichtsrat mit einfacher Mehrheit, der die Stimmen der von der Bundesministerin für Justiz bestellten Mitglieder angehören müssen, entscheidet, dass die Weisung der Dienstaufsicht zuzurechnen ist.