(3)Absatz 3In der Geschäftsverteilung nach Abs. 1 ist vorzusehen, dass die Zuteilung nach Abs. 2 nach sachlichen Kriterien zu erfolgen hat und innerhalb der einzelnen Geschäftsstellen Regelungen für die Vertretung der einzelnen Rechtsberater zu treffen sind. Die Geschäftsverteilung hat weiters jedenfalls auch Regelungen über die Fälle, in denen sich ein Rechtsberater zwingend vertreten zu lassen hat, zu enthalten. Ein zwingender Vertretungsgrund liegt jedenfalls bei Befangenheit des Rechtsberaters vor.In der Geschäftsverteilung nach Absatz eins, ist vorzusehen, dass die Zuteilung nach Absatz 2, nach sachlichen Kriterien zu erfolgen hat und innerhalb der einzelnen Geschäftsstellen Regelungen für die Vertretung der einzelnen Rechtsberater zu treffen sind. Die Geschäftsverteilung hat weiters jedenfalls auch Regelungen über die Fälle, in denen sich ein Rechtsberater zwingend vertreten zu lassen hat, zu enthalten. Ein zwingender Vertretungsgrund liegt jedenfalls bei Befangenheit des Rechtsberaters vor.