Bundesrecht konsolidiert: BBU-Errichtungsgesetz § 13a, Fassung vom 10.02.2026

BBU-Errichtungsgesetz § 13a

Kurztitel

BBU-Errichtungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 53/2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 13a

Inkrafttretensdatum

23.07.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BBU-G

Index

14/01 Verwaltungsorganisation

Text

Aufgabenfeld des Geschäftsbereichs Rechtsberatung

Paragraph 13 a,
  1. Absatz einsDie Bereichsleitung Rechtsberatung hat eine Geschäftsverteilung zu erlassen, in der die örtliche Zuständigkeit der einzelnen Geschäftsstellen des Geschäftsbereichs Rechtsberatung festgelegt wird. Die der Bundesagentur gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, zufallenden Geschäfte sind entsprechend der Geschäftsverteilung auf die einzelnen Geschäftsstellen zu verteilen. Die Geschäftsverteilung ist innerhalb des Geschäftsbereichs Rechtsberatung zu veröffentlichen.
  2. Absatz 2Innerhalb der einzelnen Geschäftsstellen werden die gemäß Absatz eins, verteilten Geschäfte nach Maßgabe der vorhandenen zeitlichen Ressourcen sowie der in der Geschäftsverteilung festgelegten Grundsätze (Absatz 3,) den einzelnen Rechtsberatern zugeteilt.
  3. Absatz 3In der Geschäftsverteilung nach Absatz eins, ist vorzusehen, dass die Zuteilung nach Absatz 2, nach sachlichen Kriterien zu erfolgen hat und innerhalb der einzelnen Geschäftsstellen Regelungen für die Vertretung der einzelnen Rechtsberater zu treffen sind. Die Geschäftsverteilung hat weiters jedenfalls auch Regelungen über die Fälle, in denen sich ein Rechtsberater zwingend vertreten zu lassen hat, zu enthalten. Ein zwingender Vertretungsgrund liegt jedenfalls bei Befangenheit des Rechtsberaters vor.
  4. Absatz 4Die Bereichsleitung Rechtsberatung hat einem Rechtsberater unbeschadet des Absatz 3, zweiter Satz einen zugeteilten Geschäftsfall abzunehmen und dem vertretungsweise zuständigen Rechtsberater zuzuteilen, wenn andernfalls die Gefahr besteht, dass die Interessen des Fremden beeinträchtigt werden. Die Bereichsleitung Rechtsberatung hat unverzüglich den beratenen Fremden, die Geschäftsführung und den Aufsichtsrat von der Abnahme zu verständigen.

Im RIS seit

06.08.2024

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2024

Gesetzesnummer

20010683

Dokumentnummer

NOR40264667

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2019/53/P13a/NOR40264667