Bundesrecht konsolidiert: BBU-Errichtungsgesetz § 12, Fassung vom 10.02.2026

BBU-Errichtungsgesetz § 12

Kurztitel

BBU-Errichtungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 53/2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

23.07.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BBU-G

Index

14/01 Verwaltungsorganisation

Text

Grundsätze der Unternehmensführung

Paragraph 12,
  1. Absatz einsDie Bundesagentur ist nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu führen.
  2. Absatz 2Der Bundesminister für Inneres als Gesellschaftervertreter hat mit Beschluss für die Geschäftsführung verbindliche allgemeine Grundsätze der Geschäftspolitik und der Unternehmensführung festzulegen. Diese haben jedenfalls Vorgaben hinsichtlich der von der Bundesagentur verfolgten Strategien und Unternehmensziele zu enthalten. Soweit bei Festlegung dieser Grundsätze Belange der Rechtsberatung vor dem Bundesverwaltungsgericht (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b,) betroffen sind, ist vor Beschlussfassung das Einvernehmen mit der Bundesministerin für Justiz herzustellen.
  3. Absatz 3Die Geschäftsführung hat spätestens innerhalb von sechs Monaten ab dem Tag der Beschlussfassung gemäß Absatz 2, ein Unternehmenskonzept zu erstellen und dem Bundesminister für Inneres als Gesellschaftervertreter zur Genehmigung vorzulegen. Dieses Konzept hat den in Absatz 2, genannten Grundsätzen Rechnung zu tragen; insbesondere hat es die von der Bundesagentur angestrebten Unternehmensziele, die von ihr verfolgten Strategien, die der Bundesagentur zugrundeliegende Organisation sowie die Pläne für den Personal- und Sachmitteleinsatz und die Finanzierung zu enthalten.
  4. Absatz 4Fasst der Bundesminister für Inneres als Gesellschaftervertreter einen Beschluss über die Änderung der in Absatz 2, genannten Grundsätze, so ist die Geschäftsführung verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten ab dem Tag dieser Beschlussfassung das Unternehmenskonzept (Absatz 3,) entsprechend anzupassen und diesem zur neuerlichen Genehmigung vorzulegen. Soweit durch Änderung der in Absatz 2, genannten Grundsätze Belange der Rechtsberatung vor dem Bundesverwaltungsgericht (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b,) betroffen sind, ist vor einer Beschlussfassung gemäß Satz 1 das Einvernehmen mit der Bundesministerin für Justiz herzustellen.
  5. Absatz 5Die Geschäftsführung hat jährlich für das folgende Jahr und darüber hinaus für mindestens drei darauffolgende Kalenderjahre einen Vorhabensbericht inklusive eines Finanz-, Kosten- und Personalplans unter Beachtung der Grundsätze der Wirkungsorientierung und, soweit Belange der Rechtsberatung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2,) betroffen sind, im Einvernehmen mit der Bereichsleitung Rechtsberatung zu erstellen. Der Vorhabensbericht ist nach Genehmigung des Aufsichtsrates dem Bundesminister für Inneres bis spätestens sechs Wochen vor Beginn des nächsten Kalenderjahres zur Genehmigung vorzulegen. Sofern der Bundesminister für Inneres die Genehmigung des Vorhabensberichts nicht innerhalb von sechs Wochen ab Vorlage verweigert, gilt dieser als genehmigt. Der Vorhabensbericht kann auch in zwei Teilberichten erstellt und zur Genehmigung vorgelegt werden, wobei sich diesfalls einer der Teilberichte ausschließlich auf Leistungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a und b und Ziffer 5, an das Bundesverwaltungsgericht zu beziehen hat.
  6. Absatz 6Die Tätigkeiten der Bundesagentur unterliegen nicht den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,.

Schlagworte

Personaleinsatz, Finanzplan, Kostenplan

Im RIS seit

06.08.2024

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2024

Gesetzesnummer

20010683

Dokumentnummer

NOR40264663

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2019/53/P12/NOR40264663