(3)Absatz 3,Beamte gemäß Abs. 2 haben, wenn sie den Austritt aus dem Bundesdienstverhältnis erklären, mit Wirksamkeit von dem dem Austritt folgenden Monatsersten Anspruch auf Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zur Bundesagentur zu den zu diesem Zeitpunkt für neu eintretende Arbeitnehmer geltenden Bestimmungen. Das Ausmaß des Besoldungsdienstalters zum Zeitpunkt des Austrittes ist für alle zeitabhängigen Rechte im Dienstverhältnis zur Bundesagentur anzurechnen. Die Beisetzung einer Bedingung macht die Erklärung unwirksam.Beamte gemäß Absatz 2, haben, wenn sie den Austritt aus dem Bundesdienstverhältnis erklären, mit Wirksamkeit von dem dem Austritt folgenden Monatsersten Anspruch auf Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zur Bundesagentur zu den zu diesem Zeitpunkt für neu eintretende Arbeitnehmer geltenden Bestimmungen. Das Ausmaß des Besoldungsdienstalters zum Zeitpunkt des Austrittes ist für alle zeitabhängigen Rechte im Dienstverhältnis zur Bundesagentur anzurechnen. Die Beisetzung einer Bedingung macht die Erklärung unwirksam.