Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
BBU-Errichtungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 15
Inkrafttretensdatum
20.06.2019
Außerkrafttretensdatum
22.07.2024
Abkürzung
BBU-G
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
Text
Dolmetsch- und Übersetzungsleistungen
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Die bei der Bundesagentur beschäftigten Dolmetscher und Übersetzer sind bei der Wahrnehmung ihrer Tätigkeit unabhängig und haben diese weisungsfrei wahrzunehmen.
(2)Absatz 2,Sie stehen den Behörden und dem Bundesverwaltungsgericht im Rahmen von Verfahren nach § 3 Abs. 2 Z 1 bis 4 und 7 BFA-VG zur Verfügung.Sie stehen den Behörden und dem Bundesverwaltungsgericht im Rahmen von Verfahren nach Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 4 und 7 BFA-VG zur Verfügung.
Schlagworte
Dolmetschleistung
Im RIS seit
19.06.2019
Zuletzt aktualisiert am
06.08.2024
Gesetzesnummer
20010683
Dokumentnummer
NOR40215356