Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
BBU-Errichtungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 14
Inkrafttretensdatum
20.06.2019
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
BBU-G
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
Text
Menschenrechtsbeobachtung
§ 14.Paragraph 14,
Die bei der Bundesagentur beschäftigten Menschenrechtsbeobachter sind bei der Wahrnehmung ihrer Tätigkeit unabhängig und haben diese weisungsfrei wahrzunehmen. Die Tätigkeit als Rückkehrberater in der Bundesagentur schließt die Verwendung als Menschenrechtsbeobachter aus.
Im RIS seit
19.06.2019
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2019
Gesetzesnummer
20010683
Dokumentnummer
NOR40215355