(4)Absatz 4,Fasst der Bundesminister für Inneres als Gesellschaftervertreter einen Beschluss über die Änderung der in Abs. 2 genannten Grundsätze, so ist die Geschäftsführung verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten ab dem Tag dieser Beschlussfassung das Unternehmenskonzept (Abs. 3) entsprechend anzupassen und diesem zur neuerlichen Genehmigung vorzulegen. Soweit durch Änderung der in Abs. 2 genannten Grundsätze Belange der Rechtsberatung vor dem Bundesverwaltungsgericht (§ 2 Abs. 1 Z 2 lit. b) betroffen sind, ist vor einer Beschlussfassung gemäß Satz 1 das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz herzustellen.Fasst der Bundesminister für Inneres als Gesellschaftervertreter einen Beschluss über die Änderung der in Absatz 2, genannten Grundsätze, so ist die Geschäftsführung verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten ab dem Tag dieser Beschlussfassung das Unternehmenskonzept (Absatz 3,) entsprechend anzupassen und diesem zur neuerlichen Genehmigung vorzulegen. Soweit durch Änderung der in Absatz 2, genannten Grundsätze Belange der Rechtsberatung vor dem Bundesverwaltungsgericht (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b,) betroffen sind, ist vor einer Beschlussfassung gemäß Satz 1 das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz herzustellen.