Bundesrecht konsolidiert: Standesregeln für Versicherungsvermittlung § 3, Fassung vom 21.03.2024

Standesregeln für Versicherungsvermittlung § 3

Kurztitel

Standesregeln für Versicherungsvermittlung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 162/2019

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

18.06.2019

Außerkrafttretensdatum

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Beratung

Paragraph 3,
  1. Absatz einsVor Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers hat der Versicherungsvermittler anhand der vom Kunden stammenden Angaben dessen Wünsche und Bedürfnisse zu ermitteln und dem Kunden objektive Informationen über das Versicherungsprodukt in einer verständlichen Form zu erteilen, damit der Kunde eine wohlinformierte Entscheidung treffen kann. Jeder angebotene Vertrag muss den Wünschen und Bedürfnissen des Kunden hinsichtlich der Versicherung entsprechen.
  2. Absatz 2Der Versicherungsvermittler ist verpflichtet, den Kunden im Sinne einer persönlichen Empfehlung zu beraten und zu erläutern, warum ein bestimmtes Produkt den Wünschen und Bedürfnissen des Kunden am besten entspricht.
  3. Absatz 3Die Pflicht nach Absatz 2, besteht nicht, wenn eine Tätigkeit in der Form Versicherungsagent, sofern die Versicherungsvermittlung nur für ein oder – wenn die Versicherungsprodukte nicht zueinander in Konkurrenz stehen – mehrere Versicherungsunternehmen erfolgt, der Versicherungsnehmer den Abschluss eines bestimmten Vertrages wünscht und nach einer entsprechenden Warnung in einer gesonderten Erklärung nachweislich auf die Inanspruchnahme einer Beratung verzichtet. Der Versicherungsvermittler darf den Versicherungsnehmer nicht zu einem Beratungsverzicht veranlassen.
  4. Absatz 4Die Angaben gemäß Absatz eins und Absatz 2, sind der Komplexität des angebotenen Versicherungsprodukts und der Art des Kunden anzupassen.
  5. Absatz 5Teilt ein Versicherungsvermittler dem Kunden mit, dass er auf der Grundlage einer ausgewogenen und persönlichen Untersuchung berät, so ist er verpflichtet, seinen Rat auf eine Untersuchung im Sinne von Paragraph 28, Ziffer 3, des Maklergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 262 aus 1996,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2018,, von auf dem Markt angebotenen Versicherungsverträgen zu stützen. Im Fall von Paragraph eins, Absatz 9, Ziffer 8, Litera c, gilt dies eingeschränkt auf die Versicherungsverträge, die von den Versicherungsunternehmen, für die der Versicherungsvermittler Versicherungsgeschäfte tätigen darf und auch tätigt, angeboten werden.
  6. Absatz 6Der Versicherungsvermittler hat vor Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers – unabhängig davon, ob eine Beratung erfolgt, und unabhängig davon, ob das Versicherungsprodukt Teil eines Pakets gemäß Paragraph 6, ist – dem Kunden in verständlicher Form die relevanten Informationen über das Versicherungsprodukt zu erteilen, um diesem eine wohlinformierte Entscheidung zu ermöglichen, wobei die Komplexität des Versicherungsprodukts und die Art des Kunden zu berücksichtigen sind.
  7. Absatz 7Beim Vertrieb von Nichtlebensversicherungsprodukten, wie sie in Anhang römisch eins der Richtlinie 2009/138/EG betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität römisch II), ABl. Nr. L 351 vom 17.12.2009 Sitzung 1, aufgeführt sind, ist die in Absatz 6, genannte Information mittels eines standardisierten Informationsblatts zu Versicherungsprodukten gemäß Paragraph 133, Absatz 3, Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 (VAG 2016), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2018,, auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger zu erteilen. Beim Vertrieb von Lebensversicherungsprodukten gemäß Paragraph 5, Ziffer 63, Litera b, VAG 2016 ist die in Absatz 6, genannte Information mittels eines standardisierten Informationsblattes zu Lebensversicherungsprodukten gemäß Paragraph 135 c, Absatz 3, VAG 2016 auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger zu erteilen.

Schlagworte

Versicherungstätigkeit

Im RIS seit

18.06.2019

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2019

Gesetzesnummer

20010682

Dokumentnummer

NOR40215308