Bundesrecht konsolidiert: Standesregeln für Versicherungsvermittlung § 8, tagesaktuelle Fassung

Standesregeln für Versicherungsvermittlung § 8

Kurztitel

Standesregeln für Versicherungsvermittlung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 162/2019

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

18.06.2019

Außerkrafttretensdatum

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Zusätzliche Anforderungen im Zusammenhang mit Versicherungsanlageprodukten

Vermeidung von Interessenkonflikten

Paragraph 8,
  1. Absatz einsZusätzlich zu den in den Paragraph eins, Absatz eins bis 3 vorgesehenen Verpflichtungen muss ein Versicherungsvermittler, der Versicherungsanlageprodukte vertreibt, auf Dauer wirksame organisatorische und verwaltungsmäßige Vorkehrungen für angemessene Maßnahmen treffen, um zu verhindern, dass Interessenkonflikte nach Absatz 2, den Kundeninteressen schaden. Diese Vorkehrungen haben den ausgeübten Tätigkeiten, den verkauften Versicherungsprodukten und der Kategorie des Vermittlers angemessen zu sein.
  2. Absatz 2Versicherungsvermittler haben alle geeigneten Vorkehrungen zu treffen, um Interessenkonflikte, die bei Versicherungsvertriebstätigkeiten zwischen ihnen selbst, einschließlich ihrer Geschäftsleitung und ihren Angestellten, oder anderen Personen, die mit ihnen direkt oder indirekt durch Kontrolle verbunden sind, und ihren Kunden oder zwischen ihren Kunden untereinander entstehen, zu erkennen.
  3. Absatz 3Reichen die vom Versicherungsvermittler getroffenen organisatorischen oder administrativen Vorkehrungen zur Regelung von Interessenkonflikten nicht aus, um nach vernünftigem Ermessen zu gewährleisten, dass keine Beeinträchtigung der Kundeninteressen riskiert wird, hat der Versicherungsvermittler dem Kunden die allgemeine Art bzw. die Quellen von Interessenkonflikten rechtzeitig vor Abschluss eines Versicherungsvertrags eindeutig offen zu legen.
  4. Absatz 4Abweichend von Paragraph 5, Absatz eins, muss die in Absatz 3, genannte Offenlegung
    1. Ziffer eins
      mittels eines dauerhaften Datenträgers erfolgen und
    2. Ziffer 2
      je nach Status des Kunden so ausführlich sein, dass dieser seine Entscheidung über die Versicherungsvertriebstätigkeiten, in deren Zusammenhang der Interessenkonflikt auftritt, in voller Kenntnis der Sachlage treffen kann.

Im RIS seit

18.06.2019

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2019

Gesetzesnummer

20010682

Dokumentnummer

NOR40215313