Kurztitel
Ziviltechnikergesetz 2019
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 97
Inkrafttretensdatum
01.07.2019
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
ZTG 2019
Index
95/06 Ziviltechniker
Text
Ausschließung und Ablehnung
§ 97.Paragraph 97,
(1)Absatz einsFür die Ausschließung und Ablehnung der Mitglieder der Disziplinarausschüsse gelten die Bestimmungen des 1. Teiles, 2. Hauptstücks, 4. Abschnitts der Strafprozeßordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631/1975, sinngemäß. Die Entscheidung im Sinne des § 45 Abs. 1 erster Satz StPO kommt dem Präsidenten der Bundeskammer der Ziviltechniker zu.Für die Ausschließung und Ablehnung der Mitglieder der Disziplinarausschüsse gelten die Bestimmungen des 1. Teiles, 2. Hauptstücks, 4. Abschnitts der Strafprozeßordnung 1975 (StPO), Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, sinngemäß. Die Entscheidung im Sinne des Paragraph 45, Absatz eins, erster Satz StPO kommt dem Präsidenten der Bundeskammer der Ziviltechniker zu. (2)Absatz 2Der Angezeigte (Beschuldigte) hat das Recht, binnen einer Woche nach Zustellung des Verweisungsbeschlusses ein Mitglied des Senates ohne Angabe von Gründen abzulehnen.
Im RIS seit
25.04.2019
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2019
Gesetzesnummer
20010625
Dokumentnummer
NOR40214023