Bundesrecht konsolidiert: Ziviltechnikergesetz 2019 § 107, Fassung vom 14.03.2025

Ziviltechnikergesetz 2019 § 107

Kurztitel

Ziviltechnikergesetz 2019

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 29/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 107

Inkrafttretensdatum

01.07.2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZTG 2019

Index

95/06 Ziviltechniker

Text

Protokoll

Paragraph 107,
  1. Absatz einsÜber die mündliche Verhandlung ist von dem durch den Vorsitzenden aus dem Kreis der Senatsmitglieder (Beisitzer) zu bestimmenden Protokollführer ein Protokoll aufzunehmen, das alle wesentlichen Punkte zu enthalten hat. Über Verlangen des Protokollführers hat die Kammerdirektion oder das Generalsekretariat zu dessen Unterstützung einen Schriftführer beizustellen.
  2. Absatz 2Über die Beratung und Abstimmung ist ein gesondertes Protokoll (Beratungsprotokoll) zu führen.
  3. Absatz 3Beide Protokolle sind vom Vorsitzenden des Senates und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

Im RIS seit

25.04.2019

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2019

Gesetzesnummer

20010625

Dokumentnummer

NOR40214033