Bundesrecht konsolidiert: VO-Passiveinkünfte niedrigbesteuerter Körperschaften § 1, Fassung vom 11.10.2025

VO-Passiveinkünfte niedrigbesteuerter Körperschaften § 1

Kurztitel

VO-Passiveinkünfte niedrigbesteuerter Körperschaften

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 21/2019

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

26.01.2019

Außerkrafttretensdatum

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Die Verordnung ist erstmalig bei der Veranlagung für das Jahr 2019 unter Beachtung des § 26c Z 68 KStG 1988 anzuwenden (vgl. § 9).

Text

1. Abschnitt
Niedrigbesteuerung

Paragraph eins,
  1. Absatz einsFür die Beurteilung der Niedrigbesteuerung gemäß Paragraph 10 a, Absatz 3, KStG 1988 sind dem Einkommen (Absatz 2,) die im Ausland tatsächlich entrichteten Steuern (Absatz 3,) gegenüberzustellen (Durchschnittsteuerbelastung). Die Niedrigbesteuerung ist für jedes Wirtschaftsjahr gesondert zu beurteilen.
  2. Absatz 2Für die Ermittlung des Einkommens der ausländischen Körperschaft nach Paragraph 10 a, Absatz 3, zweiter Satz KStG 1988 gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Das Einkommen ist nach Paragraph 5, Absatz eins, des Einkommensteuergesetzes 1988, den übrigen Vorschriften des Einkommensteuergesetzes 1988 sowie des KStG 1988 zu ermitteln.
    2. Ziffer 2
      Inländische Einkünfte sind nicht zu berücksichtigen, wenn Österreich für diese ein Besteuerungsrecht zusteht.
    3. Ziffer 3
      Paragraph 10, KStG 1988 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass für Beteiligungen der ausländischen Körperschaft
      • Strichaufzählung
        an inländischen Körperschaften Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 KStG 1988 und
      • Strichaufzählung
        an ausländischen Körperschaften Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5 bis 7 und Paragraph 10, Absatz 2 und 3 KStG 1988
      sinngemäß gilt.
    4. Ziffer 4
      Eine Hinzurechnung von Passiveinkünften im Sinne des Paragraph 10 a, Absatz 5, KStG 1988 ist bei der Ermittlung des Einkommens der ausländischen Körperschaft nicht zu berücksichtigen. Ein Methodenwechsel ist nach Maßgabe des Paragraph 10 a, Absatz 7, KStG 1988 anzuwenden.
  3. Absatz 3Für die Ermittlung der tatsächlich entrichteten ausländischen Steuern gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Die auf das Wirtschaftsjahr entfallenden Steuern sind von der beteiligten Körperschaft glaubhaft zu machen. Ändert sich nachträglich die Höhe der tatsächlich entrichteten Steuern, stellt dies ein rückwirkendes Ereignis im Sinne des Paragraph 295 a, der Bundesabgabenordnung dar.
    2. Ziffer 2
      Ausländische Steuern sind anzusetzen, wenn sie hinsichtlich deren Bemessungsgrundlage mit der Körperschaftsteuer vergleichbar sind und das gemäß Absatz 2, ermittelte Einkommen der ausländischen Körperschaft unmittelbar belasten. Ist bei der Ermittlung des Einkommens der ausländischen Körperschaft der Methodenwechsel gemäß Absatz 2, Ziffer 4, anzuwenden, kann darüber hinaus die als Vorbelastung anzusehende ausländische Steuer jener Körperschaften angesetzt werden, deren Erträge dem Methodenwechsel unterliegen.
    3. Ziffer 3
      Unterliegt das Einkommen der ausländischen Körperschaft erst anlässlich der Ausschüttung an ihre Anteilsinhaber bei der ausschüttenden Körperschaft einer der Körperschaftsteuer vergleichbaren Steuer, erfolgt die Beurteilung der Niedrigbesteuerung anhand des nominellen Steuersatzes.
    4. Ziffer 4
      An die ausländische Körperschaft oder ihre Anteilsinhaber rückerstattete Steuern gelten als nicht tatsächlich entrichtet. Kann eine Steuerrückerstattung erst in einem späteren Wirtschaftsjahr in Anspruch genommen werden, ist diese bereits bei der Ermittlung der Durchschnittsteuerbelastung zu berücksichtigen. Erfolgt jedoch innerhalb von neun Jahren nach dem hinsichtlich der Niedrigbesteuerung zu beurteilenden Wirtschaftsjahr tatsächlich keine solche Steuerrückerstattung und liegt deshalb in diesem Wirtschaftsjahr keine Niedrigbesteuerung vor, stellt dies ein rückwirkendes Ereignis im Sinne des Paragraph 295 a, der Bundesabgabenordnung dar.
  4. Absatz 4Überschreitet die Durchschnittsteuerbelastung der ausländischen Körperschaft nur deshalb nicht den in Paragraph 10 a, Absatz 3, des KStG 1988 vorgesehenen Prozentsatz, weil das ausländische Steuerrecht abweichende Regelungen für
    • Strichaufzählung
      die Abschreibung von Wirtschaftsgütern und damit zusammenhängende Ausgleichsposten (wie insbesondere Paragraph 6, Ziffer 16, des Einkommensteuergesetzes 1988) und Verteilungsregelungen (Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer 2, KStG 1988),
    • Strichaufzählung
      die Bildung von Rückstellungen oder
    • Strichaufzählung
      die Verrechnung von Verlusten aus anderen Veranlagungszeiträumen vorsieht,
    ist keine Niedrigbesteuerung im Sinne des Paragraph 10 a, Absatz 3, KStG 1988 anzunehmen.
  5. Absatz 5Ist der Gesamtbetrag der gemäß Paragraph 10 a, Absatz 3, KStG 1988 ermittelten Einkünfte negativ, hat die Beurteilung der Niedrigbesteuerung anhand des nominellen ausländischen Steuersatzes zu erfolgen.

Im RIS seit

29.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2019

Gesetzesnummer

20010559

Dokumentnummer

NOR40212262

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2019/21/P1/NOR40212262