(4)Absatz 4Überschreitet die Durchschnittsteuerbelastung der ausländischen Körperschaft nur deshalb nicht den in § 10a Abs. 3 des KStG 1988 vorgesehenen Prozentsatz, weil das ausländische Steuerrecht abweichende Regelungen fürÜberschreitet die Durchschnittsteuerbelastung der ausländischen Körperschaft nur deshalb nicht den in Paragraph 10 a, Absatz 3, des KStG 1988 vorgesehenen Prozentsatz, weil das ausländische Steuerrecht abweichende Regelungen für
die Abschreibung von Wirtschaftsgütern und damit zusammenhängende Ausgleichsposten (wie insbesondere § 6 Z 16 des Einkommensteuergesetzes 1988) und Verteilungsregelungen (§ 12 Abs. 3 Z 2 KStG 1988),die Abschreibung von Wirtschaftsgütern und damit zusammenhängende Ausgleichsposten (wie insbesondere Paragraph 6, Ziffer 16, des Einkommensteuergesetzes 1988) und Verteilungsregelungen (Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer 2, KStG 1988),
die Bildung von Rückstellungen oder
die Verrechnung von Verlusten aus anderen Veranlagungszeiträumen vorsieht,
ist keine Niedrigbesteuerung im Sinne des § 10a Abs. 3 KStG 1988 anzunehmen.ist keine Niedrigbesteuerung im Sinne des Paragraph 10 a, Absatz 3, KStG 1988 anzunehmen.