Bundesrecht konsolidiert: Zusammenarbeit im Bereich der grenzüberschreitenden Sicherung des Luftraums gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft (Schweiz) Art. 5, Fassung vom 14.03.2025

Zusammenarbeit im Bereich der grenzüberschreitenden Sicherung des Luftraums gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft (Schweiz) Art. 5

Kurztitel

Zusammenarbeit im Bereich der grenzüberschreitenden Sicherung des Luftraums gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft (Schweiz)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 214/2018

Typ

Vertrag – Schweiz

§/Artikel/Anlage

Art. 5

Inkrafttretensdatum

01.02.2019

Außerkrafttretensdatum

Index

19/10 Friedenssicherung

Text

Artikel 5: Maßnahmen der Zusammenarbeit

1. Im Rahmen der Zusammenarbeit tauschen die Parteien systematisch Daten und Auskünfte aus, insbesondere bezüglich der allgemeinen Luftlage sowie der Interventionskapazitäten der Parteien gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft.

2. Die Parteien sehen die folgenden Maßnahmen zur Identifikation verdächtiger Luftfahrzeuge im Sinne von Artikel 2 Litera d, durch ihre Luftfahrzeuge vor, die im Rahmen der Zusammenarbeit ergriffen werden können:

  1. Litera a
    Überwachung und Verfolgung, auch ohne für den Überwachten sichtbar zu werden;
  2. Litera b
    visuelle Identifizierung;
  3. Litera c
    Begleitung;
  4. Litera d
    Erstellen eines visuellen Nachweises;
  5. Litera e
    Befragung.

3. Die Parteien sehen die folgenden Maßnahmen zur Intervention gegen verdächtige Luftfahrzeuge im Sinne von Artikel 2 Litera d, durch ihre Luftfahrzeuge vor, die im Rahmen der Zusammenarbeit ergriffen werden können:

  1. Litera a
    Aufforderung per Funk oder Zeichen zur Änderung der Flugroute;
  2. Litera b
    Aufforderung per Funk oder Zeichen zur Landung auf einem bezeichneten Flugplatz;
  3. Litera c
    Erkennbarmachung der Anwesenheit der Luftfahrzeuge, die im Rahmen der Zusammenarbeit eingesetzt sind, durch Einsatz von Infrarotlockzielen, um der Aufforderung nach Litera a und b Nachdruck zu verleihen.

4. Für die Zusammenarbeit können alle technischen Mittel eingesetzt werden, die zur Sicherung des Luftraums beitragen.

5. Der entsendenden Partei ist der Einsatz von Waffen im Staatsgebiet der empfangenden Partei nicht gestattet.

Im RIS seit

18.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2019

Gesetzesnummer

20010546

Dokumentnummer

NOR40211400