Bundesrecht konsolidiert: Zusammenarbeit im Bereich der grenzüberschreitenden Sicherung des Luftraums gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft (Schweiz) Art. 12, Fassung vom 14.03.2025

Zusammenarbeit im Bereich der grenzüberschreitenden Sicherung des Luftraums gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft (Schweiz) Art. 12

Kurztitel

Zusammenarbeit im Bereich der grenzüberschreitenden Sicherung des Luftraums gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft (Schweiz)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 214/2018

Typ

Vertrag – Schweiz

§/Artikel/Anlage

Art. 12

Inkrafttretensdatum

01.02.2019

Außerkrafttretensdatum

Index

19/10 Friedenssicherung

Text

Artikel 12: Medizinische Versorgung

1. Die Parteien entsenden nur Personal, das ausreichend gegen Krankheit und Unfall versichert ist.

2. Medizinische Nothilfe für das Personal der entsendenden Partei wird kostenlos durch die empfangende Partei erbracht. Auf Verlangen der entsendenden Partei werden die weitere Behandlung von Patienten sowie deren Überführung in medizinische Einrichtungen durch die empfangende Partei durchgeführt oder veranlasst. In diesen Fällen übernimmt die entsendende Partei die anfallenden Kosten, soweit nicht eine Versicherung diese Kosten übernimmt.

Im RIS seit

18.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2019

Gesetzesnummer

20010546

Dokumentnummer

NOR40211407