Bundesrecht konsolidiert: Zusammenarbeit im Bereich der grenzüberschreitenden Sicherung des Luftraums gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft (Schweiz) Art. 4, tagesaktuelle Fassung

Zusammenarbeit im Bereich der grenzüberschreitenden Sicherung des Luftraums gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft (Schweiz) Art. 4

Kurztitel

Zusammenarbeit im Bereich der grenzüberschreitenden Sicherung des Luftraums gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft (Schweiz)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 214/2018

Typ

Vertrag – Schweiz

§/Artikel/Anlage

Art. 4

Inkrafttretensdatum

01.02.2019

Außerkrafttretensdatum

Index

19/10 Friedenssicherung

Text

Artikel 4: Zuständigkeiten und Durchführungsvereinbarungen

1. Für die Umsetzung dieses Abkommens sind zuständig:

  • Strichaufzählung
    in der Republik Österreich der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport und
  • Strichaufzählung
    in der Schweizerischen Eidgenossenschaft das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport.

2. Die in Absatz 1 genannten Behörden legen in Durchführungsvereinbarungen die zur Umsetzung dieses Abkommens erforderlichen Einzelheiten fest.

Im RIS seit

18.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2019

Gesetzesnummer

20010546

Dokumentnummer

NOR40211399