Bundesrecht konsolidiert: Zusammenarbeit im Bereich der grenzüberschreitenden Sicherung des Luftraums gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft (Schweiz) Art. 3, tagesaktuelle Fassung

Zusammenarbeit im Bereich der grenzüberschreitenden Sicherung des Luftraums gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft (Schweiz) Art. 3

Kurztitel

Zusammenarbeit im Bereich der grenzüberschreitenden Sicherung des Luftraums gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft (Schweiz)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 214/2018

Typ

Vertrag – Schweiz

§/Artikel/Anlage

Art. 3

Inkrafttretensdatum

01.02.2019

Außerkrafttretensdatum

Index

19/10 Friedenssicherung

Text

Artikel 3: Souveränität

Die Zusammenarbeit erfolgt unter Achtung der Souveränität sowie der jeweiligen Befugnisse der Parteien und ändert nichts an der völkerrechtlichen Zuständigkeit der Parteien zur Sicherung ihres eigenen Luftraums.

Im RIS seit

18.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2019

Gesetzesnummer

20010546

Dokumentnummer

NOR40211398