Bundesrecht konsolidiert: Notarversorgungsgesetz § 44, Fassung vom 08.11.2024

Notarversorgungsgesetz § 44

Kurztitel

Notarversorgungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 100/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 44

Inkrafttretensdatum

01.01.2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NVG 2020

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Versorgungszeiten nach dem 31. Dezember 1971

Paragraph 44,
  1. Absatz einsVersorgungszeiten aus der Zeit nach dem 31. Dezember 1971 sind:
    1. Ziffer eins
      Zeiten, für die Beiträge nach Paragraph 10, oder nach Paragraph 9, NVG entrichtet werden oder wurden;
    2. Ziffer 2
      Zeiten, für die Beiträge nach Absatz 2, oder nach Paragraph 42, Absatz 2, NVG nachentrichtet werden oder wurden;
    3. Ziffer 3
      Zeiten, für die ein Anrechnungsbetrag nach Paragraph 70, oder nach Paragraph 64, NVG oder nach Paragraph 13, BBG oder ein Überweisungsbetrag nach Paragraph 49 h, Absatz 3, BezG oder ein Überweisungsbetrag nach Paragraph 308, ASVG in Verbindung mit Paragraph 70, oder Paragraph 64, NVG geleistet werden oder wurden;
    4. Ziffer 4
      Zeiten, in denen eine in die Vorsorge einbezogene Person auf Grund des WG Präsenz- oder Ausbildungsdienst bzw. auf Grund des ZDG ordentlichen oder außerordentlichen Zivildienst geleistet hat, wenn diese Zeiten sich nicht schon im Bestand oder Ausmaß eines Leistungsanspruches in einer Pensionsversicherung nach dem ASVG, dem GSVG oder dem BSVG ausgewirkt haben;
    5. Ziffer 5
      Zeiten der Kindererziehung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera g, ASVG.
  2. Absatz 2Beiträge können von der in die Vorsorge einbezogenen Person nachentrichtet werden:
    1. Ziffer eins
      für Zeiten der Unterbrechung der Einbeziehung in die Vorsorge, höchstens bis zu sechs Jahren, jedoch nicht für Zeiten
      1. Litera a
        einer als Disziplinarstrafe verhängten Suspension vom Amt,
      2. Litera b
        des Bezuges einer Pension,
      3. Litera c
        für die ein Überweisungsbetrag nach Paragraph 70, zu leisten ist;
    2. Ziffer 2
      für Zeiten eines einen Kalendermonat übersteigenden Urlaubes gegen Einstellung der Bezüge eines Notariatskandidaten/einer Notariatskandidatin nach Paragraph 10, Absatz 6 ;,
    3. Ziffer 3
      für nicht schon unter die Ziffer eins und 2 fallende Zeiten, die nach der NO als juristische Praxis für die Erlangung einer Notarstelle gelten, bis zum Höchstausmaß von vier Jahren, wenn sich diese Zeiten nicht schon im Bestand oder Ausmaß eines Leistungsanspruches in einer Pensionsversicherung nach dem ASVG, dem GSVG oder dem BSVG ausgewirkt haben oder nach Absatz , Ziffer eins,, 3 und 4 Versorgungszeiten sind.
  3. Absatz 3Die Nachentrichtung der Beiträge ist binnen sechs Monaten nach dem Wiederbeginn der Einbeziehung in die Vorsorge bzw. nach dem Ende des Urlaubes gegen Einstellung der Bezüge bzw. dem erstmaligen Eintritt der Einbeziehung in die Vorsorge zu beantragen. Die Höhe der Beiträge richtet sich nach der durchschnittlichen Beitragsgrundlage während der ersten zwölf Kalendermonate nach dem Wiederbeginn (Beginn) der Einbeziehung in die Vorsorge. Die Nachentrichtung kann auch nach Eintritt des Versorgungsfalles beantragt werden, wenn dieser während des Laufes der Frist für die Antragstellung eingetreten ist; ist innerhalb der Frist der Versorgungsfall des Todes eingetreten, so sind die Hinterbliebenen bis zum Ablauf von sechs Monaten nach dem Tod der in die Vorsorge einbezogenen Person zur Antragstellung und Nachentrichtung der Beiträge berechtigt. Die Antragsfrist verlängert sich um Zeiträume, innerhalb deren die antragstellende Person nachweislich ohne eigenes Verschulden verhindert war, den Antrag zu stellen.

Schlagworte

Präsenzdienst

Im RIS seit

09.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2019

Gesetzesnummer

20010533

Dokumentnummer

NOR40210770