Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Notarversorgungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 42
Inkrafttretensdatum
01.01.2020
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
NVG 2020
Index
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Text
Versorgungsleistungen
§ 42.Paragraph 42,
Als Versorgungsleistungen sind zu gewähren:
aus dem Versorgungsfall des Alters
die vorzeitige Alterspension;
aus dem Versorgungsfall der dauernden Berufsunfähigkeit die Berufsunfähigkeitspension;
aus dem Versorgungsfall der vorübergehenden Berufsunfähigkeit das Berufsunfähigkeitsgeld;
aus dem Versorgungsfall des Todes
die Hinterbliebenenpensionen,
der Bestattungskostenbeitrag.
Im RIS seit
09.01.2019
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2019
Gesetzesnummer
20010533
Dokumentnummer
NOR40210768