Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Notarversorgungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 66
Inkrafttretensdatum
01.01.2020
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
NVG 2020
Index
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Text
Abfindung
§ 66.Paragraph 66,
Die Witwe/Der Witwer oder der/die hinterbliebene eingetragene Partner/in bzw. der/die frühere Ehegatte/Ehegattin oder der/die frühere eingetragene Partner/in und die Waisen der (ehemalig) in die Vorsorge einbezogenen Person haben Anspruch auf Abfindung, wenn Hinterbliebenenpensionen nur mangels Erfüllung der allgemeinen Voraussetzung (§ 48) nicht gebühren. Die Abfindung beträgt das Vierzehnfache der in Betracht kommenden monatlichen Hinterbliebenenpension, die auf Grund der anrechenbaren Versorgungszeiten am Stichtag gebühren würde. Die Witwe/Der Witwer oder der/die hinterbliebene eingetragene Partner/in bzw. der/die frühere Ehegatte/Ehegattin oder der/die frühere eingetragene Partner/in und die Waisen der (ehemalig) in die Vorsorge einbezogenen Person haben Anspruch auf Abfindung, wenn Hinterbliebenenpensionen nur mangels Erfüllung der allgemeinen Voraussetzung (Paragraph 48,) nicht gebühren. Die Abfindung beträgt das Vierzehnfache der in Betracht kommenden monatlichen Hinterbliebenenpension, die auf Grund der anrechenbaren Versorgungszeiten am Stichtag gebühren würde.
Schlagworte
Partnerin
Im RIS seit
09.01.2019
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2019
Gesetzesnummer
20010533
Dokumentnummer
NOR40210792