(1)Absatz einsDie Versorgungsanstalt hat nach Vorliegen der erforderlichen Unterlagen die nach § 10 zu entrichtenden Beiträge für ein Kalenderjahr im Sinne der §§ 10 und 11 neu zu berechnen, und zwarDie Versorgungsanstalt hat nach Vorliegen der erforderlichen Unterlagen die nach Paragraph 10, zu entrichtenden Beiträge für ein Kalenderjahr im Sinne der Paragraphen 10, und 11 neu zu berechnen, und zwar
im Fall des § 11 Abs. 1 Z 1 auf Grund der danach in Betracht kommenden Einkünfte, die sich nach den vorzulegenden Abschriften der Lohnkonten und dem vorzulegenden Einkommensteuerbescheid (Feststellungsbescheid nach § 188 BAO) für das betreffende Kalenderjahr ergeben;im Fall des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, auf Grund der danach in Betracht kommenden Einkünfte, die sich nach den vorzulegenden Abschriften der Lohnkonten und dem vorzulegenden Einkommensteuerbescheid (Feststellungsbescheid nach Paragraph 188, BAO) für das betreffende Kalenderjahr ergeben;
im Fall des § 11 Abs. 1 Z 2 auf Grund der danach in Betracht kommenden Einkünfte, die sich nach dem vorzulegenden Einkommensteuerbescheid (Feststellungsbescheid nach § 188 BAO) für das betreffende Kalenderjahr ergeben,im Fall des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, auf Grund der danach in Betracht kommenden Einkünfte, die sich nach dem vorzulegenden Einkommensteuerbescheid (Feststellungsbescheid nach Paragraph 188, BAO) für das betreffende Kalenderjahr ergeben,
nicht vermindert um außergewöhnliche Belastungen und Sonderausgaben,
zuzüglich jener für Fremdleistungen (§ 2 Z 6) gezahlten Beträge, die die in die Vorsorge einbezogene Person nach § 11 Abs. 2 nicht als Minderung der Beitragsgrundlage geltend machen kann,zuzüglich jener für Fremdleistungen (Paragraph 2, Ziffer 6,) gezahlten Beträge, die die in die Vorsorge einbezogene Person nach Paragraph 11, Absatz 2, nicht als Minderung der Beitragsgrundlage geltend machen kann,
zuzüglich der im Zuge der Einkommensteuerveranlagung als Betriebsausgaben anerkannten Beiträge zur Vorsorge und allfälligen Verzugszinsen (§ 17 Abs. 3),zuzüglich der im Zuge der Einkommensteuerveranlagung als Betriebsausgaben anerkannten Beiträge zur Vorsorge und allfälligen Verzugszinsen (Paragraph 17, Absatz 3,),
zuzüglich gewinnmindernd anerkannter Investitions- und sonstiger steuerlicher Freibeträge für Gewinne sowie
vermindert um die auf einen Sanierungsgewinn nach den Vorschriften über die Einkommensteuer entfallenden Beträge, wenn die in die Vorsorge einbezogene Person es beantragt.
Ist ein steuerlicher Freibetrag (lit. d) gewinnerhöhend aufgelöst worden, so sind die darauf entfallenden Beträge, soweit sie schon einmal bei der Ermittlung einer Beitragsgrundlage nach diesem Bundesgesetz berücksichtigt worden sind, bei der Ermittlung der Beitragsgrundlage im Jahr der Auflösung auf Antrag außer Ansatz zu lassen. Ein solcher Antrag bzw. ein Antrag auf Minderung der Beitragsgrundlage um einen Sanierungsgewinn (lit. e) sind mit Vorlage des jeweiligen Einkommensteuerbescheides, spätestens bis zur Rechtskraft der Neuberechnung der Beiträge (Abs. 1), für das betreffende Kalenderjahr zu stellen.Ist ein steuerlicher Freibetrag (Litera d,) gewinnerhöhend aufgelöst worden, so sind die darauf entfallenden Beträge, soweit sie schon einmal bei der Ermittlung einer Beitragsgrundlage nach diesem Bundesgesetz berücksichtigt worden sind, bei der Ermittlung der Beitragsgrundlage im Jahr der Auflösung auf Antrag außer Ansatz zu lassen. Ein solcher Antrag bzw. ein Antrag auf Minderung der Beitragsgrundlage um einen Sanierungsgewinn (Litera e,) sind mit Vorlage des jeweiligen Einkommensteuerbescheides, spätestens bis zur Rechtskraft der Neuberechnung der Beiträge (Absatz eins,), für das betreffende Kalenderjahr zu stellen.