Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Notarversorgungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 49
Inkrafttretensdatum
01.01.2020
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
NVG 2020
Index
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Text
Feststellung von Versorgungszeiten
§ 49.Paragraph 49,
Die in die Vorsorge einbezogene Person ist berechtigt, frühestens zwei Jahre vor Vollendung des für eine Leistung aus dem Versorgungsfall des Alters maßgebenden Lebensalters bei der Versorgungsanstalt einen Antrag auf Feststellung der anrechenbaren Versorgungszeiten zu stellen. Für die Antragstellung und bei der Beurteilung der Anrechenbarkeit ist § 43 Abs. 2 entsprechend anzuwenden. Die in die Vorsorge einbezogene Person ist berechtigt, frühestens zwei Jahre vor Vollendung des für eine Leistung aus dem Versorgungsfall des Alters maßgebenden Lebensalters bei der Versorgungsanstalt einen Antrag auf Feststellung der anrechenbaren Versorgungszeiten zu stellen. Für die Antragstellung und bei der Beurteilung der Anrechenbarkeit ist Paragraph 43, Absatz 2, entsprechend anzuwenden.
Im RIS seit
09.01.2019
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2019
Gesetzesnummer
20010533
Dokumentnummer
NOR40210775