Bundesrecht konsolidiert: Notarversorgungsgesetz § 10, tagesaktuelle Fassung

Notarversorgungsgesetz § 10

Kurztitel

Notarversorgungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 100/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

01.01.2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NVG 2020

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Abschnitt III
Aufbringung der Mittel

Beitragspflicht

Paragraph 10,
  1. Absatz einsDie Mittel zur Bestreitung der Aufwendungen der Versorgung werden durch Beiträge der in die Vorsorge einbezogenen Personen nach Absatz 2 und durch sonstige Einnahmen aufgebracht.
  2. Absatz 2Die in die Vorsorge einbezogenen Personen haben monatlich einen Beitrag in der Höhe des jeweils als Beitragssatz festgesetzten Prozentsatzes der Beitragsgrundlage, mindestens jedoch 297,43 €, zu entrichten. Überschreitet der Beitragssatz 10%, so ist für jeden vollen Prozentpunkt darüber der jeweilige Mindestbeitrag um 29,73 € zu erhöhen. An die Stelle der genannten Beträge treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf Paragraph 25, mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (Paragraph 23,) vervielfachten Beträge.
  3. Absatz 3Der Beitragssatz ist von der Hauptversammlung unter Berücksichtigung einer mindestens 20-jährigen Prognose der finanziellen Entwicklung der Versorgungsanstalt alljährlich für das folgende Jahr so festzusetzen, dass die dauerhafte Deckung der Ausgaben gewährleistet ist. Dabei darf die liquide Rücklage (Paragraph 91,) am Ende jedes Geschäftsjahres ein Drittel der Ausgaben dieses Jahres nicht unterschreiten. Überdies ist auf die beabsichtigte Verwendung oder Erhöhung der allgemeinen Rücklage und auf sonstige Mittel der Versorgungsanstalt Bedacht zu nehmen.
  4. Absatz 4Die Beitragspflicht beginnt mit dem Kalendermonat, in dem die Voraussetzung für die Einbeziehung in die Vorsorge eintritt; sie endet mit dem Kalendermonat, in dem diese Voraussetzung wegfällt.
  5. Absatz 5Einkünfte aus einer Kanzleiablöse (Paragraph 2, Ziffer 8,) gelten auch dann als Einkünfte der in die Vorsorge einbezogenen Person im letzten Beitragsmonat und sind daher Teil der Beitragsgrundlage (Paragraphen 11, Absatz eins, Ziffer 2 und 16 Absatz 2,), wenn die Einbeziehung in die Vorsorge zum Zeitpunkt der Vereinbarung der Kanzleiablöse bereits weggefallen ist (Absatz 4,).
  6. Absatz 6Die Beitragspflicht ruht:
    1. Ziffer eins
      bei einem Notar/einer Notarin für Zeiten der als Disziplinarstrafe verhängten Suspension vom Amt;
    2. Ziffer 2
      bei einem Notariatskandidaten/einer Notariatskandidatin für die Dauer eines einen Kalendermonat übersteigenden Urlaubes gegen Einstellung der Bezüge.

Im RIS seit

09.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2019

Gesetzesnummer

20010533

Dokumentnummer

NOR40210736