Bundesrecht konsolidiert: Verarbeitungsvorgänge, für die eine Datenschutz-Folgenabschätzung durchzuführen ist § 3, Fassung vom 17.07.2026

Verarbeitungsvorgänge, für die eine Datenschutz-Folgenabschätzung durchzuführen ist § 3

Kurztitel

Verarbeitungsvorgänge, für die eine Datenschutz-Folgenabschätzung durchzuführen ist

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 278/2018

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

10.11.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

DSFA-V

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Personenbezogene Bezeichnungen

Paragraph 3,

Bei den in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für alle Geschlechter.

Im RIS seit

12.11.2018

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2018

Gesetzesnummer

20010375

Dokumentnummer

NOR40209193