Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Anmeldegesetz Polen
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
08.07.1971
Außerkrafttretensdatum
Index
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
Text
§ 2.Paragraph 2,
Vermögensverluste im Sinne dieses Bundesgesetzes sind solche, die entstanden sind durch Inanspruchnahme von Vermögenschaften, Rechten und Interessen
zufolge der polnischen Rechtsvorschriften über die Nationalisierung oder
zufolge der polnischen Rechtsvorschriften über die Reform in der Agrar- und Forstwirtschaft oder
zufolge anderer polnischer Rechtsvorschriften oder
auf Grund von Entscheidungen oder Beschlüssen polnischer Organe, welche die Entziehung von Eigentumsrechten sowie anderer österreichischer Rechte und Interessen zur Folge hatten.
Schlagworte
Agrarwirtschaft
Im RIS seit
30.10.2018
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2018
Gesetzesnummer
20010357
Dokumentnummer
NOR40208659