Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer und kostenlose digitale Vignette für Menschen mit Behinderung sowie automationsunterstützter Nachweis der Behinderung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 7
Inkrafttretensdatum
01.12.2019
Außerkrafttretensdatum
28.11.2021
Abkürzung
ANB-V
Index
32/06 Verkehrsteuern
Text
Fahrzeugwechsel und Fristablauf
§ 7.
(1) Wird auf die Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer für ein Kraftfahrzeug verzichtet und an diesem Tag für ein anderes Kraftfahrzeug in Anspruch genommen, gilt die Befreiung an diesem Tag für beide Kraftfahrzeuge.
(2) Wird die Behinderung durch die Eintragung der Feststellung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel oder der Blindheit im Behindertenpass nachgewiesen und der Behindertenpass befristet ausgestellt, steht die Befreiung zu
ab Beginn jenes Tages, der im Datenaustausch gemäß § 3 als „gültig ab“ übermittelt wird,
bis zum Ablauf jenes Tages, der im Datenaustausch gemäß § 3 als „gültig bis“ übermittelt wird.
Im RIS seit
15.10.2019
Zuletzt aktualisiert am
15.11.2021
Gesetzesnummer
20010355
Dokumentnummer
NOR40218385