Bundesrecht konsolidiert: Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer und kostenlose digitale Vignette für Menschen mit Behinderung sowie automationsunterstützter Nachweis der Behinderung § 7, Fassung vom 01.07.2021

Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer und kostenlose digitale Vignette für Menschen mit Behinderung sowie automationsunterstützter Nachweis der Behinderung § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer und kostenlose digitale Vignette für Menschen mit Behinderung sowie automationsunterstützter Nachweis der Behinderung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 270/2018 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 298/2019

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.12.2019

Außerkrafttretensdatum

28.11.2021

Abkürzung

ANB-V

Index

32/06 Verkehrsteuern

Text

Fahrzeugwechsel und Fristablauf

§ 7.
  1. (1) Wird auf die Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer für ein Kraftfahrzeug verzichtet und an diesem Tag für ein anderes Kraftfahrzeug in Anspruch genommen, gilt die Befreiung an diesem Tag für beide Kraftfahrzeuge.
  2. (2) Wird die Behinderung durch die Eintragung der Feststellung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel oder der Blindheit im Behindertenpass nachgewiesen und der Behindertenpass befristet ausgestellt, steht die Befreiung zu
    • ab Beginn jenes Tages, der im Datenaustausch gemäß § 3 als „gültig ab“ übermittelt wird,
    • bis zum Ablauf jenes Tages, der im Datenaustausch gemäß § 3 als „gültig bis“ übermittelt wird.

Im RIS seit

15.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2021

Gesetzesnummer

20010355

Dokumentnummer

NOR40218385