Bundesrecht konsolidiert: Bundesvergabegesetz 2018 § 1, Fassung vom 30.09.2026

Bundesvergabegesetz 2018 § 1

Kurztitel

Bundesvergabegesetz 2018

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 65/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

21.08.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BVergG 2018

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Text

1. Teil
Regelungsgegenstand und Begriffsbestimmungen

Regelungsgegenstand

Paragraph eins,

Dieses Bundesgesetz regelt insbesondere

  1. Ziffer eins
    die Verfahren zur Beschaffung von Leistungen (Vergabeverfahren) im öffentlichen Bereich, das sind die Vergabe von öffentlichen Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen sowie die Durchführung von Wettbewerben durch öffentliche Auftraggeber und die Vergabe von bestimmten Bau- und Dienstleistungsaufträgen, die nicht von öffentlichen Auftraggebern vergeben, aber von diesen subventioniert werden (2. Teil),
  2. Ziffer 2
    die Verfahren zur Beschaffung von Leistungen (Vergabeverfahren) im Sektorenbereich, das sind die Vergabe von Liefer-, Bau- und Dienstleistungsaufträgen durch Sektorenauftraggeber sowie die Durchführung von Wettbewerben durch Sektorenauftraggeber (3. Teil),
  3. Ziffer 3
    den Rechtsschutz im Zusammenhang mit Vergabeverfahren im Sinne der Ziffer eins und 2, die in den Vollziehungsbereich des Bundes fallen (4. Teil), sowie
  4. Ziffer 4
    die Vorgangsweise im Zusammenhang mit der außerstaatlichen Kontrolle von Vergabeverfahren und der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit von Auftraggebern und zuständigen Stellen sowie bestimmte zivilrechtliche Konsequenzen (5. Teil).

Schlagworte

Bauauftrag, Lieferauftrag

Im RIS seit

04.09.2018

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2018

Gesetzesnummer

20010295

Dokumentnummer

NOR40206702

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2018/65/P1/NOR40206702