Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bundesvergabegesetz 2018
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 50
Inkrafttretensdatum
21.08.2018
Außerkrafttretensdatum
30.09.2026
Abkürzung
BVergG 2018
Index
97 Öffentliches Auftragswesen
Text
2. Abschnitt
Bekanntmachungen
1. Unterabschnitt
Allgemeine Bestimmungen über Bekanntmachungen
Bekanntmachung der beabsichtigten Vergabe von Leistungen
§ 50.Paragraph 50,
(1)Absatz eins,Bekannt zu machen sind:
die beabsichtigte Vergabe eines Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsauftrages im offenen Verfahren, im nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung, im Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung, im Rahmen eines wettbewerblichen Dialoges oder einer Innovationspartnerschaft;
die beabsichtigte Vergabe eines besonderen Dienstleistungsauftrages oder eines Dienstleistungsauftrages über öffentliche Personenverkehrsdienste auf der Schiene oder per Untergrundbahn in einem Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung;
der beabsichtigte Abschluss einer Rahmenvereinbarung, sofern nicht von der Möglichkeit der Anwendung des Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung zum Abschluss einer Rahmenvereinbarung Gebrauch gemacht wird;
die beabsichtigte Durchführung eines offenen oder nicht offenen Wettbewerbes;
die beabsichtigte Einrichtung eines dynamischen Beschaffungssystems und jede Änderung der Gültigkeitsdauer eines dynamischen Beschaffungssystems, bei Bekanntmachungen in Österreich auch die Einstellung des dynamischen Beschaffungssystems.
(2)Absatz 2,In der Bekanntmachung ist auf das allfällige Erfordernis einer behördlichen Entscheidung für die Zulässigkeit der Ausübung einer Tätigkeit in Österreich sowie auf die Verpflichtung gemäß § 21 Abs. 1 ausdrücklich hinzuweisen.In der Bekanntmachung ist auf das allfällige Erfordernis einer behördlichen Entscheidung für die Zulässigkeit der Ausübung einer Tätigkeit in Österreich sowie auf die Verpflichtung gemäß Paragraph 21, Absatz eins, ausdrücklich hinzuweisen.
(3)Absatz 3,Der öffentliche Auftraggeber hat in der Bekanntmachung anzugeben, welcher Nachweis oder welche Nachweise für die Befugnis, die berufliche Zuverlässigkeit, die finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und die technische Leistungsfähigkeit vorzulegen oder auf Aufforderung durch den öffentlichen Auftraggeber nachzureichen sind.
(4)Absatz 4,Soll das Angebot, dem der Zuschlag erteilt werden soll, im Wege einer elektronischen Auktion ermittelt werden, so hat die Bekanntmachung gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5 eine dahingehende Festlegung zu enthalten.Soll das Angebot, dem der Zuschlag erteilt werden soll, im Wege einer elektronischen Auktion ermittelt werden, so hat die Bekanntmachung gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und 5 eine dahingehende Festlegung zu enthalten.
(5)Absatz 5,Soll das Angebot in Form eines elektronischen Kataloges abgegeben werden oder soll das Angebot einen elektronischen Katalog beinhalten, so hat die Bekanntmachung gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5 eine dahingehende Festlegung zu enthalten.Soll das Angebot in Form eines elektronischen Kataloges abgegeben werden oder soll das Angebot einen elektronischen Katalog beinhalten, so hat die Bekanntmachung gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und 5 eine dahingehende Festlegung zu enthalten.
(6)Absatz 6,Soll ein Realisierungswettbewerb durchgeführt werden, hat die Bekanntmachung einen Hinweis auf die anschließende Durchführung eines Verhandlungsverfahrens zur Vergabe eines Dienstleistungsauftrages gemäß § 37 Abs. 1 Z 7 zu enthalten.Soll ein Realisierungswettbewerb durchgeführt werden, hat die Bekanntmachung einen Hinweis auf die anschließende Durchführung eines Verhandlungsverfahrens zur Vergabe eines Dienstleistungsauftrages gemäß Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 7, zu enthalten.
(7)Absatz 7,In der Bekanntmachung der Einrichtung eines dynamischen Beschaffungssystems ist dessen Laufzeit bzw. dessen Beginn- und Endzeitpunkt anzugeben und – sofern es von einer zentralen Beschaffungsstelle eingerichtet wird – anzugeben, ob die Möglichkeit der Nutzung des dynamischen Beschaffungssystems durch andere Auftraggeber besteht.
Schlagworte
Bauauftrag, Lieferauftrag, Beginnzeitpunkt
Im RIS seit
04.09.2018
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2026
Gesetzesnummer
20010295
Dokumentnummer
NOR40206751