Bundesrecht konsolidiert: Bundesvergabegesetz 2018 § 143, Fassung vom 02.11.2024

Bundesvergabegesetz 2018 § 143

Kurztitel

Bundesvergabegesetz 2018

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 65/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 143

Inkrafttretensdatum

21.08.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BVergG 2018

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Text

Mitteilung der Zuschlagsentscheidung

Paragraph 143,
  1. Absatz einsDer öffentliche Auftraggeber hat den im Vergabeverfahren verbliebenen Bietern mitzuteilen, welchem Bieter der Zuschlag erteilt werden soll. In dieser Mitteilung sind den verbliebenen Bietern das jeweilige Ende der Stillhaltefrist, die Gründe für die Ablehnung ihres Angebotes, der Gesamtpreis sowie die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebotes bekannt zu geben, sofern nicht die Bekanntgabe dieser Informationen öffentlichen Interessen oder den berechtigten Geschäftsinteressen eines Unternehmers widersprechen oder dem freien und lauteren Wettbewerb schaden würde.
  2. Absatz 2Eine Verpflichtung zur Mitteilung der Zuschlagsentscheidung besteht nicht, wenn
    1. Ziffer eins
      der Zuschlag dem einzigen bzw. dem einzigen im Vergabeverfahren verbliebenen Bieter erteilt werden soll, oder
    2. Ziffer 2
      ein Verhandlungsverfahren gemäß den Paragraphen 35, Absatz eins, Ziffer 4,, 36 Absatz eins, Ziffer 4,, 7 oder 8, 37 Absatz eins, Ziffer 4, oder 5 oder 44 Absatz 2, Ziffer 2, durchgeführt wurde, oder
    3. Ziffer 3
      eine Leistung aufgrund einer Rahmenvereinbarung oder eines dynamischen Beschaffungssystems vergeben werden soll.

Im RIS seit

04.09.2018

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2018

Gesetzesnummer

20010295

Dokumentnummer

NOR40206844