Bundesrecht konsolidiert: Bundesvergabegesetz 2018 § 152, Fassung vom 15.02.2019

Bundesvergabegesetz 2018 § 152

Kurztitel

Bundesvergabegesetz 2018

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 65/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 152

Inkrafttretensdatum

21.08.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BVergG 2018

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Text

Partizipatorischen Organisationen vorbehaltene Dienstleistungsaufträge

Paragraph 152,
  1. Absatz einsDer öffentliche Auftraggeber kann bei Verfahren zur Vergabe von besonderen Dienstleistungsaufträgen gemäß Anhang römisch XVII vorsehen, dass nur partizipatorische Organisationen teilnehmen können.
  2. Absatz 2Partizipatorische Organisationen im Sinne des Absatz eins, sind Rechtsträger, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
    1. Ziffer eins
      ihr Ziel ist die Erfüllung einer Gemeinwohlaufgabe in Verbindung mit Dienstleistungen gemäß Anhang römisch XVII,
    2. Ziffer 2
      ihre Gewinne werden reinvestiert, um das Ziel der Organisation zu erreichen; etwaige Gewinnausschüttungen oder –zuweisungen beruhen auf partizipatorischen Überlegungen und
    3. Ziffer 3
      die Management- oder Eigentümerstruktur beruht auf der Eigenverantwortung der Arbeitnehmer oder auf partizipatorischen Grundsätzen oder erfordert die aktive Mitwirkung der Arbeitnehmer, Nutzer oder Interessenträger.
  3. Absatz 3Die Laufzeit der gemäß Absatz eins, vergebenen Aufträge darf drei Jahre nicht überschreiten.
  4. Absatz 4Die Organisation, die den Auftrag erhalten soll, darf vom selben öffentlichen Auftraggeber in den letzten drei Jahren keinen Auftrag über die gleichen Dienstleistungen gemäß diesem Paragraphen erhalten haben.

Schlagworte

Managementstruktur

Im RIS seit

04.09.2018

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2018

Gesetzesnummer

20010295

Dokumentnummer

NOR40206853