Bundesrecht konsolidiert: Bundesvergabegesetz Konzessionen 2018 § 44, Fassung vom 29.10.2021

Bundesvergabegesetz Konzessionen 2018 § 44

Kurztitel

Bundesvergabegesetz Konzessionen 2018

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 65/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 44

Inkrafttretensdatum

21.08.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BVergGKonz 2018

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Text

6. Abschnitt
Eignung der Unternehmer

Ausschlussgründe

Paragraph 44,
  1. Absatz einsDer öffentliche Auftraggeber oder öffentliche Sektorenauftraggeber hat – unbeschadet der Absatz 3 bis 5 – einen Unternehmer jederzeit von der Teilnahme am Konzessionsvergabeverfahren auszuschließen, wenn
    1. Ziffer eins
      der öffentliche Auftraggeber oder öffentliche Sektorenauftraggeber Kenntnis von einer rechtskräftigen Verurteilung des Unternehmers hat, die einen der folgenden Tatbestände betrifft: Mitgliedschaft bei einer kriminellen Vereinigung oder Organisation (Paragraphen 278 und 278a des Strafgesetzbuches – StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,), Terroristische Vereinigung, Terroristische Straftaten oder Terrorismusfinanzierung (Paragraphen 278 b bis 278d StGB), Bestechlichkeit, Vorteilsannahme, Bestechung, Vorteilszuwendung oder verbotene Intervention (Paragraphen 304 bis 309 StGB und Paragraph 10, des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 – UWG, Bundesgesetzblatt Nr. 448 aus 1984,), Betrug (Paragraphen 146 bis 148 StGB), Untreue (Paragraph 153, StGB), Geschenkannahme (Paragraph 153 a, StGB), Förderungsmissbrauch (Paragraph 153 b, StGB), Geldwäscherei (Paragraph 165, StGB), Sklaverei, Menschenhandel oder Grenzüberschreitender Prostitutionshandel (Paragraphen 104,, 104a und 217 StGB) bzw. einen entsprechenden Straftatbestand gemäß den Vorschriften des Landes, in dem der Unternehmer seinen Sitz hat, oder
    2. Ziffer 2
      über das Vermögen des Unternehmers ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels kostendeckenden Vermögens kein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, oder
    3. Ziffer 3
      der Unternehmer sich in Liquidation befindet oder seine gewerbliche Tätigkeit einstellt oder eingestellt hat, oder
    4. Ziffer 4
      der öffentliche Auftraggeber oder öffentliche Sektorenauftraggeber über hinreichend plausible Anhaltspunkte dafür verfügt, dass der Unternehmer mit anderen Unternehmern für den öffentlichen Auftraggeber oder öffentlichen Sektorenauftraggeber nachteilige Abreden getroffen hat, die gegen die guten Sitten verstoßen oder darauf abzielen, den Wettbewerb zu verzerren, oder
    5. Ziffer 5
      der Unternehmer im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit eine schwere Verfehlung, insbesondere gegen Bestimmungen des Arbeits-, Sozial- oder Umweltrechtes, begangen hat, die vom öffentlichen Auftraggeber oder öffentlichen Sektorenauftraggeber auf geeignete Weise nachgewiesen wurde, oder
    6. Ziffer 6
      der Unternehmer seine Verpflichtungen zur Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge oder der Steuern und Abgaben in Österreich oder nach den Vorschriften des Landes, in dem er seinen Sitz hat, nicht erfüllt hat und dies
      1. Litera a
        durch eine rechtskräftige Gerichts- oder Verwaltungsentscheidung in Österreich oder gemäß den Vorschriften des Landes, in dem der Unternehmer seinen Sitz hat, festgestellt wurde, oder
      2. Litera b
        durch den öffentlichen Auftraggeber oder öffentlichen Sektorenauftraggeber auf andere geeignete Weise nachgewiesen wurde, oder
    7. Ziffer 7
      ein Interessenkonflikt gemäß Paragraph 19, nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen vermieden werden kann oder
    8. Ziffer 8
      aufgrund der Beteiligung des Unternehmers an der Vorbereitung des Konzessionsvergabeverfahrens gemäß Paragraph 18, der faire und lautere Wettbewerb unter Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung verzerrt werden würde oder
    9. Ziffer 9
      sich aufgrund eines Beweismittels, einschließlich geschützter Datenquellen, herausstellt, dass der Unternehmer für eine Konzession im Verteidigungs- und Sicherheitsbereich im Sinne der Richtlinie 2009/81/EG über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG, ABl. Nr. L 216 vom 20.08.2009 Sitzung 76, nicht die erforderliche Vertrauenswürdigkeit aufweist, um Risiken für die Sicherheit des Mitgliedstaates auszuschließen, oder
    10. Ziffer 10
      der Unternehmer bei der Erfüllung einer wesentlichen Anforderung im Rahmen eines früheren öffentlichen Auftrages, Sektorenauftrages oder Konzessionsvertrages erhebliche oder dauerhafte Mängel erkennen lassen hat, die die vorzeitige Beendigung dieses früheren Auftrages oder Konzessionsvertrages, Schadenersatz oder andere vergleichbare Sanktionen nach sich gezogen haben, oder
    11. Ziffer 11
      der Unternehmer sich bei der Erteilung von Auskünften betreffend die Eignung einer schwerwiegenden Täuschung schuldig gemacht hat, diese Auskünfte nicht erteilt hat oder die vom öffentlichen Auftraggeber oder öffentlichen Sektorenauftraggeber zum Nachweis der Eignung geforderten Nachweise bzw. Bescheinigungen nicht vorgelegt, vervollständigt oder erläutert hat oder
    12. Ziffer 12
      der Unternehmer
      1. Litera a
        versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers oder öffentlichen Sektorenauftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen oder
      2. Litera b
        versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die er unzulässige Vorteile beim Konzessionsvergabeverfahren erlangen könnte, oder
      3. Litera c
        fahrlässig irreführende Informationen an den öffentlichen Auftraggeber oder öffentlichen Sektorenauftraggeber übermittelt, die die Entscheidung des öffentlichen Auftraggebers oder öffentlichen Sektorenauftraggebers über den Ausschluss oder die Auswahl von Unternehmern oder die Zuschlagserteilung erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln.
  2. Absatz 2Der öffentliche Auftraggeber oder öffentliche Sektorenauftraggeber hat – unbeschadet des Absatz 5, – einen Unternehmer, der keine natürliche Person ist, von der Teilnahme am Konzessionsvergabeverfahren auszuschließen, wenn
    1. Ziffer eins
      die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, in Bezug auf eine Person erfüllt ist, die Mitglied im Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan des Unternehmers ist oder die darin Vertretungs-, Entscheidungs- oder Kontrollbefugnisse hat, oder
    2. Ziffer 2
      die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer 4,, 5, 7, 8, 10 oder 11 in Bezug auf eine Person erfüllt sind, die Mitglied im Leitungs- oder Aufsichtsorgan des Unternehmers ist.
  3. Absatz 3Der öffentliche Auftraggeber oder öffentliche Sektorenauftraggeber kann von einem Ausschluss gemäß Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 Abstand nehmen, wenn die Leistungsfähigkeit des Unternehmers für die Durchführung der Konzession ausreicht.
  4. Absatz 4Der öffentliche Auftraggeber oder öffentliche Sektorenauftraggeber hat von einem Ausschluss gemäß Absatz eins, Ziffer 6, Abstand zu nehmen, wenn
    1. Ziffer eins
      er festgestellt hat, dass der Unternehmer seinen Verpflichtungen zur Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge oder der Steuern und Abgaben dadurch nachgekommen ist, dass er die Zahlung vorgenommen oder eine verbindliche Vereinbarung im Hinblick auf die Entrichtung der fälligen Sozialversicherungsbeiträge, Steuern oder Abgaben – gegebenenfalls einschließlich etwaiger Zinsen oder Strafzahlungen – eingegangen ist, oder
    2. Ziffer 2
      nur ein geringfügiger Rückstand hinsichtlich der Sozialversicherungsbeiträge oder der Steuern und Abgaben besteht oder
    3. Ziffer 3
      der Ausschluss aus anderen Gründen offensichtlich unverhältnismäßig wäre.
  5. Absatz 5Der öffentliche Auftraggeber oder öffentliche Sektorenauftraggeber kann von einem Ausschluss gemäß Absatz eins, oder 2 Abstand nehmen, wenn auf die Beteiligung des Unternehmers in begründeten Ausnahmefällen aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses nicht verzichtet werden kann.
  6. Absatz 6Der Sektorenauftraggeber gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 2, oder 3 hat einen Unternehmer bei Vorliegen eines Ausschlussgrundes gemäß Absatz eins, Ziffer eins, jederzeit von der Teilnahme am Konzessionsvergabeverfahren auszuschließen. Bei Vorliegen eines Ausschlussgrundes gemäß Absatz eins, Ziffer 2 bis 11 kann der Sektorenauftraggeber gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 2, oder 3 einen Unternehmer jederzeit von der Teilnahme am Konzessionsvergabeverfahren ausschließen. Absatz 2 bis 5 gelten sinngemäß. Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 4, gelten mit der Maßgabe, dass ein Ausschluss bzw. eine Abstandnahme von diesem erfolgen kann.

Schlagworte

Gerichtsentscheidung, Verteidigungsbereich, Bauauftrag

Im RIS seit

05.09.2018

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2018

Gesetzesnummer

20010294

Dokumentnummer

NOR40206603

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2018/65/P44/NOR40206603