Bundesrecht konsolidiert: Pflanzenschutzgesetz 2018 § 8, Fassung vom 02.12.2022

Pflanzenschutzgesetz 2018 § 8

Kurztitel

Pflanzenschutzgesetz 2018

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 40/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

14.12.2019

Außerkrafttretensdatum

Index

80/05 Pflanzenschutz, Schädlingsbekämpfung

Text

Überwachung und Kontrolle

Paragraph 8,
  1. Absatz einsZur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie der einschlägigen Artikel der Verordnung (EU) 2016/2031, insbesondere deren Kapitel römisch IV bis römisch VI, sind im Sinne des Artikel 92 der Verordnung (EU) 2016/2031 stichprobenweise und ohne Unterschied des Ursprungs der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderer geregelter Gegenstände amtliche Untersuchungen nach Maßgabe folgender Vorschriften durchzuführen:
    1. Ziffer eins
      gelegentliche Kontrollen jederzeit und überall, wo Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände verbracht werden;
    2. Ziffer 2
      gelegentliche Kontrollen in Unternehmen, in denen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände angebaut, erzeugt, gelagert oder zum Verkauf feilgehalten werden, sowie in den Unternehmen der Käufer;
    3. Ziffer 3
      gelegentliche Kontrollen gleichzeitig mit anderen Dokumentenkontrollen, wie sie aus anderen Gründen als denen der Pflanzengesundheit durchgeführt werden.
  2. Absatz 2Die Kontrollen haben bei registrierten Unternehmern regelmäßig zu erfolgen. In anderen Betrieben können sie im Hinblick auf Absatz 3, regelmäßig erfolgen. Dabei ist gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) 2017/625 zu beachten, ob die registrierten Unternehmer einen genehmigten Risikomanagementplan gemäß Artikel 91 der Verordnung (EU) 2016/2031 durchgeführt haben.
  3. Absatz 3Die Kontrollen haben regelmäßig und gezielt und jedenfalls unangekündigt zu erfolgen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine oder mehrere Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der einschlägigen Artikel der Verordnungen (EU) 2016/2031 oder (EU) 2017/625 nicht beachtet wurden.
  4. Absatz 4Um die Feststellung der Pflanzengesundheit eines registrierten Unternehmers zu erleichtern, können weitere Bedingungen und Auflagen vorgeschrieben werden, die den jeweiligen Produktions- und gegebenenfalls Einfuhrbedingungen, insbesondere der Pflanzenart, dem Standort, der Betriebsgröße, der Betriebsführung, der personellen Ausstattung sowie der Ausrüstung Rechnung tragen.
  5. Absatz 5Registrierte Unternehmer haben auf Verlangen der amtlichen Stellen besonderen Verpflichtungen nachzukommen, die die Feststellung oder Verbesserung der Pflanzengesundheit des Betriebs und die Wahrung der Identität des Materials bis zur Befestigung des Pflanzenpasses betreffen. Zu diesen besonderen Verpflichtungen können Tätigkeiten wie spezielle Untersuchungen, Stichprobenentnahmen, Isolierung, Rodung, Behandlung, Vernichtung oder Kennzeichnung gehören.
  6. Absatz 6Die Erfüllung der Verpflichtungen ist auch durch Überprüfung der Aufzeichnungen und sachdienlichen Unterlagen gemäß Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 2, sicherzustellen.
  7. Absatz 7Kontrollen zur Überwachung des Verbringens von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen im Gemeinsamen Markt können von den amtlichen Stellen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, durchgeführt werden. Die amtlichen Stellen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 sind vorweg über die Vornahme von Kontrollen in Kenntnis zu setzen.
  8. Absatz 8Soweit dies in Rechtsvorschriften der Europäischen Union vorgesehen ist, können Sachverständige der Europäischen Kommission die Kontrollorgane bei der Durchführung von Tätigkeiten im Rahmen dieses Bundesgesetzes begleiten.
  9. Absatz 9Die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus kann, insbesondere soweit dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der in Paragraph eins, Absatz eins, angeführten Verordnungen der Europäischen Union erforderlich ist, Einzelheiten und Bedingungen für die Ergreifung von in diesen Verordnungen der Europäischen Union oder aufgrund von diesen erlassenen Durchführungsvorschriften angeführten Kontrollen mit Verordnung festlegen. Die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus kann dazu fachliche Gutachten des Bundesamtes für Wald oder des Bundesamtes für Ernährungssicherheit einholen.

Schlagworte

Produktionsbedingung

Im RIS seit

13.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2018

Gesetzesnummer

20010262

Dokumentnummer

NOR40204872

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2018/40/P8/NOR40204872