Bundesrecht konsolidiert: Abkommen über den gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Finnland) Art. 2, Fassung vom 18.01.2019

Abkommen über den gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Finnland) Art. 2

Kurztitel

Abkommen über den gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Finnland)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 77/2018

Typ

Vertrag - Finnland

§/Artikel/Anlage

Art. 2

Inkrafttretensdatum

01.06.2018

Außerkrafttretensdatum

Index

49/08 Amtshilfe, Zustellung von Schriftstücken

Text

ARTIKEL 2

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Im Sinne dieses Abkommens bedeutet:

a) Klassifizierte Informationen jegliche Informationen, Dokumente oder Materialien, unabhängig von Form, Art oder Methode der Übermittlung, die durch eine Partei der anderen Partei zur Verfügung gestellt wurden, und die mit einer Klassifizierungsstufe versehen und gemäß den innerstaatlichen Gesetzen und Verordnungen einer der Parteien gekennzeichnet wurden, um ihren Schutz vor einer Sicherheitsverletzung nach Litera f,) dieses Artikels zu gewährleisten, sowie jegliche Informationen, Dokumente oder Materialien, die auf der Grundlage solcher klassifizierter Informationen entstanden sind und gekennzeichnet wurden;

b) Klassifizierter Vertrag jeglicher Vertrag oder Subvertrag, der klassifizierte Informationen enthält oder umfasst;

c) Herausgebende Partei die Partei, die klassifizierte Informationen zur Verfügung stellt oder unter deren Hoheitsgewalt klassifizierte Informationen erzeugt werden;

d) Empfänger die Partei sowie jede ihrer Hoheitsgewalt unterstehende juristische oder natürliche Person, der klassifizierte Informationen durch die herausgebende Partei zur Verfügung gestellt werden;

e) Zuständige Sicherheitsbehörde eine nationale Sicherheitsbehörde, eine designierte Sicherheitsbehörde oder jede andere zuständige Behörde, die gemäß den innerstaatlichen Gesetzen und Verordnungen der Parteien ermächtigt wurde und die für die Umsetzung dieses Abkommens gemäß Artikel 3 zuständig ist;

f) Sicherheitsverletzung eine Handlung oder eine Unterlassung, die nationalen Gesetzen und Verordnungen einer der Parteien widerspricht und zu einem Verlust oder einer Gefährdung klassifizierter Informationen führen kann;

g) Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung die auf einer Sicherheitsüberprüfung beruhende positive Feststellung, dass eine juristische Person (Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung für Unternehmen) oder eine natürliche Person (Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung für Personen) zum Zugang zu und für den Umgang mit klassifizierten Informationen einer bestimmten Klassifizierungsstufe gemäß den innerstaatlichen Gesetzen und Verordnungen berechtigt ist;

h) Dritter jeder Staat, der nicht Partei dieses Abkommens ist oder jede juristische Person oder natürliche Person, die nicht der Hoheitsgewalt einer der Parteien untersteht.

Im RIS seit

16.05.2018

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2018

Gesetzesnummer

20010199

Dokumentnummer

NOR40201980