Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bundesfinanzgesetz 2019
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 7
Inkrafttretensdatum
01.01.2019
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
BFG 2019
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Beachte
Gilt für die Zeit vom 1. Jänner 2019 und ist bis 30. März 2020 anzuwenden (vgl. Art. XVI).
Text
Überschreitung nicht finanzierungswirksamer Aufwendungenohne Ausgleich im Ergebnishaushalt
Artikel VII. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, Überschreitungen von nicht finanzierungswirksamen Aufwendungen für das Jahr 2019 bis 30. März 2020 ohne weiteren Ausgleich zu genehmigen. Ebenso können Überschreitungen aufgrund von bis 27. März 2020 vorzunehmenden Folgebewertungen von Beteiligungen bei Antragstellung bis zu diesem Tag vom Bundesminister für Finanzen bis 30. März 2020 genehmigt werden.Artikel römisch sieben. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, Überschreitungen von nicht finanzierungswirksamen Aufwendungen für das Jahr 2019 bis 30. März 2020 ohne weiteren Ausgleich zu genehmigen. Ebenso können Überschreitungen aufgrund von bis 27. März 2020 vorzunehmenden Folgebewertungen von Beteiligungen bei Antragstellung bis zu diesem Tag vom Bundesminister für Finanzen bis 30. März 2020 genehmigt werden.
Im RIS seit
16.05.2018
Zuletzt aktualisiert am
13.03.2019
Gesetzesnummer
20010198
Dokumentnummer
NOR40201926