Bundesrecht konsolidiert: Zahlungsdienstegesetz 2018 § 5, Fassung vom 19.05.2025

Zahlungsdienstegesetz 2018 § 5

Kurztitel

Zahlungsdienstegesetz 2018

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 17/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.06.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZaDiG 2018

Index

37/02 Kreditwesen

Text

2. Abschnitt
Zugang zu Zahlungsinfrastruktur

Zugang zu Zahlungssystemen

Paragraph 5,
  1. Absatz einsDer Betreiber eines Zahlungssystems darf weder unmittelbar noch mittelbar
    1. Ziffer eins
      Zahlungsdienstleister, Zahlungsdienstnutzer oder andere Zahlungssysteme am Beitritt zu seinem Zahlungssystem unbillig behindern oder ihnen restriktive Regelungen in Bezug auf die effektive Teilnahme an anderen Zahlungssystemen auferlegen;
    2. Ziffer 2
      zugelassene Zahlungsdienstleister oder registrierte Zahlungsdienstleister in Bezug auf ihre Rechte und Pflichten als Teilnehmer des Zahlungssystems ohne sachlich gerechtfertigten Grund unterschiedlich behandeln;
    3. Ziffer 3
      Zahlungsdienstleistern, Zahlungsdienstnutzern oder andere Zahlungssystemen Beschränkungen auferlegen, die auf den institutionellen Status abstellen.
  2. Absatz 2Im Interesse der Finanzmarktstabilität und der Zahlungssystemsicherheit haben Betreiber von Zahlungssystemen, wenn sie Zahlungsdienstleistern, die juristische Personen sind, Zugang zu Zahlungssystemen gewähren, folgende Kriterien zu berücksichtigen:
    1. Ziffer eins
      die Absicherung bestimmter Risiken, wie beispielsweise Erfüllungsrisiko, operationelles Risiko und unternehmerisches Risiko, und
    2. Ziffer 2
      den Schutz der finanziellen und operativen Stabilität des Zahlungssystems.
    Jeder Zahlungsdienstleister hat vor seinem Beitritt zu einem Zahlungssystem dem Betreiber des Zahlungssystems und den übrigen Teilnehmern den Nachweis zu erbringen, dass seine internen Vorkehrungen hinreichend solide sind, um allen Arten von Risiken im Sinne der Ziffer eins und 2 standhalten zu können. Während der Dauer der Teilnahme an einem Zahlungssystem hat der Zahlungsdienstleister zu gewährleisten, dass diese Anforderungen laufend erfüllt werden.
  3. Absatz 3Die Bestimmungen gemäß Absatz eins und 2 gelten nicht für
    1. Ziffer eins
      Zahlungssysteme im Sinne des Paragraph 2, des Finalitätsgesetzes und
    2. Ziffer 2
      Zahlungssysteme, die ausschließlich aus einer einzigen Gruppe angehörenden Zahlungsdienstleistern bestehen.
    Ein Teilnehmer eines benannten Systems gemäß Ziffer eins,, der einem konzessionierten oder registrierten Zahlungsdienstleister, der kein Teilnehmer des Systems ist, gestattet, Überweisungsaufträge über das System zu erteilen, hat anderen konzessionierten oder registrierten Zahlungsdienstleistern auf Antrag dieselbe Möglichkeit in objektiver, verhältnismäßiger und nichtdiskriminierender Weise zu gewähren. Der Teilnehmer hat dem beantragenden Zahlungsdienstleister bei einer Ablehnung eine umfassende Begründung mitzuteilen.
  4. Absatz 4Wer gegen Absatz eins, verstößt, ist dem Betroffenen zur Beseitigung, bei Wiederholungsgefahr zur Unterlassung und bei Verschulden zur Leistung von Schadenersatz verpflichtet. Die Aufgaben und Zuständigkeiten der Bundeswettbewerbsbehörde, des Bundeskartellanwalts und der Kartellgerichtsbarkeit nach dem Kartellgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2005,, sowie der Oesterreichischen Nationalbank nach Paragraph 44 a, NBG bleiben unberührt.

Im RIS seit

24.04.2018

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2018

Gesetzesnummer

20010182

Dokumentnummer

NOR40201148

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2018/17/P5/NOR40201148