(4)Absatz 4Das 3. und 4. Hauptstück gelten für Zahlungsvorgänge in allen Währungen, bei denen lediglich einer der beiden Zahlungsdienstleister in der Union ansässig ist (für die Bestandteile der Zahlungsvorgänge, die in der Union getätigt werden). Davon ausgenommen sind im 3. Hauptstück § 41 Abs. 1 Z 1, § 48 Abs. 1 Z 2 lit. e, § 48 Abs. 1 Z 5 lit. g und § 52 Z 1 sowie im 4. Hauptstück § 56 Abs. 2, die §§70, 71 und 75, § 77 Abs. 1 und die §§ 80 und 83.Das 3. und 4. Hauptstück gelten für Zahlungsvorgänge in allen Währungen, bei denen lediglich einer der beiden Zahlungsdienstleister in der Union ansässig ist (für die Bestandteile der Zahlungsvorgänge, die in der Union getätigt werden). Davon ausgenommen sind im 3. Hauptstück Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 2, Litera e,, Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 5, Litera g und Paragraph 52, Ziffer eins, sowie im 4. Hauptstück Paragraph 56, Absatz 2,, die §§70, 71 und 75, Paragraph 77, Absatz eins und die Paragraphen 80 und 83.